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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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18 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

zenzuges <strong>in</strong> den jeweiligen Verwaltungsvorschriften führen kann. Doch<br />

f<strong>in</strong>den sich für weite Bereiche der Verwaltung relativ e<strong>in</strong>heitliche Vorgaben.<br />

Abhängig davon, <strong>in</strong> welcher organisatorischen Form e<strong>in</strong>e Verwaltungsangelegenheit<br />

zu besorgen ist, bestehen jedoch Unterschiede im<br />

Instanzenzug. Für die mittelbare B<strong>und</strong>esverwaltung ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

e<strong>in</strong> zweigliedriger Instanzenzug vorgesehen, wogegen es für die unmittelbare<br />

B<strong>und</strong>esverwaltung als auch für die Lan<strong>des</strong>verwaltung ke<strong>in</strong>e<br />

explizite Regelung gibt. Im Allgeme<strong>in</strong>en besteht aber auch <strong>in</strong> Angelegenheiten<br />

der Lan<strong>des</strong>verwaltung sowie <strong>in</strong> Angelegenheiten <strong>des</strong> eigenen<br />

Wirkungsbereiches der Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong> zweigliedriger Instanzenzug. 71<br />

Die Berufung ist schriftlich e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen, hat den Bescheid, gegen<br />

den sie sich richtet, zu bezeichnen <strong>und</strong> kann von der Partei selbst ( ohne<br />

bevollmächtigten Vertreter ) e<strong>in</strong>gebracht werden. Inhaltlich geforderte<br />

Elemente e<strong>in</strong>er Berufung s<strong>in</strong>d von Gesetzes wegen die Berufungserklärung,<br />

die Berufungsbegründung <strong>und</strong> der Berufungsantrag. Fehlt e<strong>in</strong>es<br />

der aufgezählten Erfordernisse, hat dies nicht die Zurückweisung der<br />

Berufung zur Folge, sondern die Behörde muss e<strong>in</strong>en Verbesserungsauftrag<br />

unter Fristsetzung erteilen. Zulässig ist auch die Stellung e<strong>in</strong>es<br />

Eventualbegehrens. Generell kann festgestellt werden, dass die drei<br />

erwähnten gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Berufung<br />

» erkennbar « enthalten se<strong>in</strong> müssen, an die formalen Erfordernisse<br />

jedoch e<strong>in</strong> nicht allzu hoher Maßstab angelegt wird. Auch ist die ausdrückliche<br />

Bezeichnung als Berufung nicht erforderlich <strong>und</strong> schadet<br />

e<strong>in</strong>e fehlerhafte Bezeichnung <strong>des</strong> Rechtsmittels nicht. Die Rechtsprechung<br />

lehnt me<strong>in</strong>es Erachtens zu Recht e<strong>in</strong>en übertriebenen Formalismus<br />

ab <strong>und</strong> legt das Vorhandense<strong>in</strong> der geforderten Elemente e<strong>in</strong>er<br />

Berufung großzügig aus. 72<br />

Hervorzuheben ist, dass das AVG ke<strong>in</strong> Neuerungsverbot enthält,<br />

sodass <strong>in</strong> der Berufung neue Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel geltend<br />

gemacht werden können. Ebenso ist es zulässig, ergänzende Begründungen<br />

bis zum Abschluss <strong>des</strong> Berufungsverfahrens vorzubr<strong>in</strong>gen.<br />

Die Berufungsbehörde ist an die vom Berufungswerber <strong>in</strong>s Treffen<br />

71 Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 4 , Rz 476 ff; Thienel / Schulev-Ste<strong>in</strong>dl,<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 5 250 f; Wiel<strong>in</strong>ger, E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das österreichische<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 12 , Rz 218 f.<br />

72 Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 4 , Rz 487 ff; Thienel / Schulev-Ste<strong>in</strong>dl,<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 5 255 f; Walter / Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht<br />

9 , Rz 520 ff; Wiel<strong>in</strong>ger, E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht<br />

12 , Rz 224 ff.

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