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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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66 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

albeschwerde an den EGMR oder e<strong>in</strong> Staatshaftungsanspruch geprüft<br />

werden.<br />

Kritisch zu h<strong>in</strong>terfragen ist auch das formale Erfordernis, wonach<br />

die Zulässigkeit <strong>des</strong> Normprüfungsantrages weiters davon abhängt,<br />

ob der Antragsteller den Anfechtungsumfang richtig abgrenzt. Wie<br />

bereits zuvor erörtert, kann der Aufhebungsantrag nie » richtig « formuliert<br />

werden, da dies von der subjektiven E<strong>in</strong>schätzung <strong>des</strong> Antragstellers<br />

abhängt <strong>und</strong> hiefür ke<strong>in</strong>e objektiven Kriterien herangezogen werden<br />

können.<br />

Letztlich gibt es nach me<strong>in</strong>er Auffassung ke<strong>in</strong>e sachlich zw<strong>in</strong>genden<br />

Gründe dafür, dass sämtliche Bedenken <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Antrag dargelegt werden<br />

müssten, <strong>und</strong> dass sich der VfGH e<strong>in</strong>e strikte B<strong>in</strong>dung an die geltend<br />

gemachten Bedenken selbst auferlegt hat. Gewiss ist Augenmerk<br />

darauf zu legen, dass das Pr<strong>in</strong>zip der Gewaltenteilung durch e<strong>in</strong>e allzu<br />

eigenmächtige Rechtsfortbildung seitens der Gerichte nicht unterlaufen<br />

wird, doch sehe ich ke<strong>in</strong>e Gefahr dar<strong>in</strong>, dass sich der VfGH legislative<br />

Kompetenzen anmaßen würde, <strong>in</strong>dem er von sich aus die vom<br />

Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit e<strong>in</strong>es Gesetzes <strong>in</strong> jeglicher<br />

rechtlicher H<strong>in</strong>sicht, somit unter Berücksichtigung allfälliger eigener<br />

Bedenken, prüfte.<br />

Hiesel 228 hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Schlussbetrachtung richtig festgestellt, dass<br />

wenngleich die vom VfGH herausgearbeiteten e<strong>in</strong>zelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

isoliert betrachtet im Allgeme<strong>in</strong>en sowohl plausibel nachvollziehbar<br />

als auch leicht handhabbar s<strong>in</strong>d, so sich nicht leugnen lässt, dass<br />

<strong>in</strong> nicht wenigen Fallkonstellationen nach wie vor heikle Abgrenzungsfragen<br />

entstehen. Die Summe der kumulativ zu erfüllenden Prozessvoraussetzungen<br />

lässt die Abfassung e<strong>in</strong>es zulässigen Individualantrages freilich nicht<br />

immer als unproblematisch ersche<strong>in</strong>en. Es ist daher durchaus verständlich,<br />

dass mit der Verfassung von Individualanträgen nicht regelmäßig befasste<br />

Rechtsanwälte sich mitunter vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt sehen.<br />

Nachfolgende Beispiele sollen verdeutlichen, dass es mitunter selbst<br />

für Höchstgerichte e<strong>in</strong>e Herausforderung darstellen kann, sämtliche<br />

an e<strong>in</strong>en Normprüfungsantrag gestellten formalen Anforderungen zu<br />

erfüllen:<br />

So hatte der VfGH e<strong>in</strong>en Gesetzesprüfungsantrag <strong>des</strong> VwGH auf Aufhebung<br />

e<strong>in</strong>zelner Bestimmungen <strong>des</strong> Aufenthaltsgesetzes als unzuläs-<br />

228 Hiesel, Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von<br />

Individualanträgen, ÖJZ 1998, 841.

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