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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

3. Recht auf e<strong>in</strong>e wirksame Beschwerde<br />

S<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte <strong>und</strong> Freiheiten<br />

verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, e<strong>in</strong>e wirksame<br />

Beschwerde bei e<strong>in</strong>er nationalen Instanz e<strong>in</strong>zulegen, selbst wenn die<br />

Verletzung von Personen begangen worden ist, die <strong>in</strong> amtlicher Eigenschaft<br />

gehandelt haben. 285<br />

Art 13 EMRK gewährt nur für den Fall <strong>Rechtsschutz</strong> ( effective remedy ),<br />

dass e<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Konvention oder deren Zusatzprotokollen verankertes<br />

Gr<strong>und</strong>recht verletzt worden ist. Insofern ist das durch Art 13 EMRK<br />

normierte Beschwerderecht e<strong>in</strong> Akzessorisches. S<strong>in</strong>d demnach ke<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong> der Konvention e<strong>in</strong>schließlich ihrer Zusatzprotokolle gewährleisteten<br />

Menschenrechte oder Gr<strong>und</strong>freiheiten betroffen, so kann auch<br />

nicht die <strong>Rechtsschutz</strong>garantie nach Art 13 EMRK herangezogen werden.<br />

Es handelt sich somit um ke<strong>in</strong>en eigenständigen <strong>Rechtsschutz</strong>behelf.<br />

Beachtung ist allerd<strong>in</strong>gs dem Umstand zu schenken, dass Art 13<br />

EMRK e<strong>in</strong>en subjektivrechtlichen Anspruch gewährt. Überdies kann<br />

der EGMR erst nach Erschöpfung aller <strong>in</strong>nerstaatlichen Rechtsbehelfe<br />

angerufen werden. 286<br />

Gemäß Art 13 EMRK muss e<strong>in</strong>e wirksame Beschwerdemöglichkeit<br />

vor e<strong>in</strong>er nationalen Behörde gegeben se<strong>in</strong>. Das ist weniger als gerichtlicher<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>. Maßgeblich s<strong>in</strong>d die Kompetenzen <strong>und</strong> prozessualen<br />

Garantien <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em konkreten Verfahren, um entscheiden zu können,<br />

ob es sich um e<strong>in</strong>en wirksamen Rechtsbehelf handelt. 287<br />

Obwohl nach dem Wortlaut <strong>des</strong> Art 13 EMRK e<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Konvention<br />

verankertes Gr<strong>und</strong>recht verletzt se<strong>in</strong> muss, um Individualbeschwerde<br />

an den EGMR erheben zu können, genügt es nach der Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> EGMR, wenn die Verletzung e<strong>in</strong>es Konventionsrechtes <strong>in</strong> vertretbarer<br />

Weise ( arguable claim ) behauptet werden kann. 288 S<strong>in</strong>n <strong>und</strong> Zweck<br />

von Art 13 EMRK ist nämlich, dass es e<strong>in</strong>e nationale Instanz gibt, die<br />

285 Art 13 EMRK.<br />

286 Vgl Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 864; Frowe<strong>in</strong> <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³ ( 2009 )<br />

Art 13 Rz 1; Grabenwarter, EMRK 5 ( 2012 ) 483 Rz 166 f; Schäffer, Die Entwicklung der<br />

Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 102; Mayer, B-VG 4 , Art 13 MRK Tz I.1; Walter<br />

/ Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1564.<br />

287 Frowe<strong>in</strong> <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³, Art 13 Rz 5.<br />

288 Vgl Grabenwarter, EMRK 5 488 Rz 177; Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte,<br />

<strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 102 f; Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht<br />

10 , Rz 1564.<br />

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