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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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78 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

h<strong>in</strong>. 273 Denn der normative S<strong>in</strong>n von Art 83 Abs 2 B-VG ist auf den Schutz<br />

<strong>und</strong> die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit<br />

gerichtet.<br />

Dieses verfassungsgesetzlich verankerte Recht wird vor allem verletzt,<br />

wenn an Stelle <strong>des</strong> gesetzlich berufenen Richters e<strong>in</strong>e andere Behörde<br />

sich anmaßt, e<strong>in</strong> ihr gesetzlich nicht zustehen<strong>des</strong> Richteramt auszuüben.<br />

E<strong>in</strong>e Verletzung läge dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde<br />

über e<strong>in</strong>e Sache abgesprochen hätte, die nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung<br />

nicht vor sie, sondern vor den ordentlichen Richter<br />

gehörte. 274 » Gesetzlicher Richter « im S<strong>in</strong>ne dieses Gr<strong>und</strong>rechtes ist daher<br />

jede staatliche Behörde, dh je<strong>des</strong> Gericht <strong>und</strong> jede Verwaltungsbehörde,<br />

die mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet ist. Es bezieht sich auf die<br />

Trennung der Zuständigkeiten zwischen Gerichten <strong>und</strong> Verwaltungsbehörden,<br />

auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Behörden <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong><br />

der Länder <strong>und</strong> auf die Abgrenzung der mittelbaren von der unmittelbaren<br />

B<strong>und</strong>esverwaltung. 275<br />

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist der Anwendungsbereich<br />

<strong>des</strong> Art 83 Abs 2 B-VG um den EuGH erweitert worden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass dem EuGH die alle<strong>in</strong>ige Kompetenz zur<br />

Auslegung von Unionsrecht zukommt, wirkt dieser mittelbar auch an<br />

nationalen Entscheidungen mit. In diesem Umfang ist auch der EuGH<br />

e<strong>in</strong> » gesetzlicher Richter « <strong>und</strong> dieses Gr<strong>und</strong>recht wird dann verletzt,<br />

wenn e<strong>in</strong>e vorlagepflichtige Frage dem EuGH entgegen Art 267 AEUV<br />

( vormals Art 234 EGV ) nicht vorgelegt wird. 276 Das verfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete Recht auf e<strong>in</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

wird ua dann verletzt, wenn e<strong>in</strong>e als Gericht im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Art 267 AEUV<br />

( vormals Art 177 EGV ) zu qualifizierende Verwaltungsbehörde entgegen<br />

der Anordnung <strong>des</strong> Art 267 letzter Satz AEUV e<strong>in</strong>e vorlagepflichtige<br />

Frage der Interpretation <strong>des</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsrechts dem EuGH nicht zur<br />

Vorabentscheidung vorgelegt hat, wobei nicht nur e<strong>in</strong>e grobe, sondern<br />

jede Verletzung der Vorlagepflicht zu dieser Konsequenz führt. 277<br />

273 Mayer, B-VG 4 , Art 83 Abs 2 Tz II.1.<br />

274 VfSlg 2536 / 1953.<br />

275 Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 774.<br />

276 Vgl Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 24; Berka,<br />

Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 775; Mayer, B-VG 4 , Art 83 Abs 2 Tz III.4; siehe Kapitel » E<strong>in</strong>leitung<br />

e<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsverfahrens «.<br />

277 VfSlg 14.889 / 1997.

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