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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

VfGH vorliegen. Wie der VfGH bereits <strong>in</strong> den Erkenntnissen ( VfSlg<br />

14.339 / 1995, 14.667 / 1996 <strong>und</strong> 14.933 / 1997 ) ausgesprochen hat, muss<br />

die aktuelle Betroffenheit <strong>des</strong> Antragstellers nicht nur zum Zeitpunkt der<br />

E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung <strong>des</strong> Antrages, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung<br />

<strong>des</strong> VfGH gegeben <strong>und</strong> die angefochtene Norm daher noch im Entscheidungszeitpunkt<br />

für den Antragsteller wirksam se<strong>in</strong>. 118 Tritt e<strong>in</strong>e<br />

Rechtsvorschrift während e<strong>in</strong>es anhängigen Verfahrens außer Kraft, so<br />

fällt meist auch die aktuelle Betroffenheit weg. Dies muss jedoch nicht<br />

e<strong>in</strong>e zwangsläufige Folge se<strong>in</strong>, sondern der VfGH kann, sofern e<strong>in</strong> diesbezügliches<br />

Begehren gestellt wurde, gemäß Art 89 Abs 3 B-VG auch feststellen,<br />

dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig<br />

war. Artikel 140 Abs 2 B-VG verweist auf § 89 Abs 3 B-VG. Demnach kann<br />

sich e<strong>in</strong> Individualantrag auch auf e<strong>in</strong>e bereits außer Kraft getretene<br />

Verordnung bzw auf e<strong>in</strong> außer Kraft getretenes Gesetz beziehen <strong>und</strong> das<br />

diesbezügliche Feststellungsbegehren dah<strong>in</strong>gehend lauten, dass die<br />

Verordnung gesetzwidrig bzw das Gesetz verfassungswidrig war. 119<br />

f. Unmittelbarkeit <strong>des</strong> Rechtse<strong>in</strong>griffes<br />

Unter Unmittelbarkeit <strong>des</strong> Rechtse<strong>in</strong>griffes versteht der VfGH, dass der<br />

E<strong>in</strong>griff durch die angefochtene Norm nach Art <strong>und</strong> Ausmaß e<strong>in</strong>deutig<br />

bestimmt se<strong>in</strong> muss. Ausschlaggebend ist, ob die bekämpfte Norm<br />

bestimmt genug ist, um unmittelbar auf den Normadressaten zu wirken,<br />

oder ob es e<strong>in</strong>er näheren Konkretisierung durch e<strong>in</strong>e niederrangige<br />

generelle Rechtsvorschrift, wie zB e<strong>in</strong>er Verordnung, bedarf. 120<br />

Mangels e<strong>in</strong>deutiger Bestimmtheit der angefochtenen Norm wurde<br />

daher der Individualantrag auf Aufhebung bestimmter Teile <strong>des</strong> Volkszählungsgesetzes<br />

– wie zuvor näher erörtert – zurückgewiesen, da sich<br />

e<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Fragenbeantwortung erst aus e<strong>in</strong>er gemäß dem<br />

Volkszählungsgesetz erlassenen Verordnung ergab. 121<br />

Mangels Unmittelbarkeit <strong>des</strong> Rechtse<strong>in</strong>griffes scheitern daher <strong>in</strong><br />

der Regel auch Individualanträge, welche die Aufhebung bestimmter<br />

raumordnungsgesetzlicher Widmungskategorien zum Inhalt haben,<br />

118 VfSlg 17.728 / 2005; vgl Hiesel, Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofes<br />

zur Zulässigkeit von Individualanträgen, ÖJZ 1998, 841.<br />

119 Vgl Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 147.<br />

120 Vgl dazu Liehr / Griebler, EuGRZ 2006, 509; Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem<br />

VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 72.<br />

121 Vgl VfSlg 12.976 / 1992.<br />

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