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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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40 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Zu beachten ist, dass der VfGH bezüglich der formalen Anforderungen<br />

e<strong>in</strong>es Gesetzesprüfungsantrages selbst von strengen Formerfordernissen<br />

spricht. Wie der VfGH <strong>in</strong> vielen Beschlüssen ( zB VfSlg 11.888 / 1988,<br />

12.062 / 1989, 12.263 / 1990, 14.040 / 1995, 14.634 / 1996 ) entschieden hat,<br />

muss die bekämpfte Gesetzesstelle genau <strong>und</strong> e<strong>in</strong>deutig bezeichnet<br />

werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher<br />

Teil e<strong>in</strong>er Vorschrift nach Auffassung <strong>des</strong> Antragstellers tatsächlich<br />

aufgehoben werden soll. Dabei handelt es sich um e<strong>in</strong> Essentiale <strong>des</strong><br />

Gesetzesprüfungsantrages. 147 Das Fehlen e<strong>in</strong>es ausreichend bestimmten<br />

Aufhebungsbegehrens ist nach ständiger Rechtsprechung <strong>des</strong> VfGH<br />

e<strong>in</strong>er Verbesserung nicht zugänglich. 148<br />

k. Anfechtungsumfang<br />

Die Zulässigkeit <strong>des</strong> Gesetzesprüfungsantrages hängt nach der Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> VfGH weiters noch davon ab, ob der Antragsteller den<br />

Umfang der zu prüfenden <strong>und</strong> im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit<br />

aufzuhebenden Gesetzesbestimmungen zutreffend abgrenzt. 149 Bei<br />

Formulierung <strong>des</strong> Aufhebungsantrages ist daher besonders darauf zu<br />

achten, dass der Anfechtungsumfang richtig abgegrenzt wird. Dies<br />

ist <strong>des</strong>halb von großer Bedeutung, da e<strong>in</strong>erseits bei zu eng abgestecktem<br />

Anfechtungsumfang, welcher die angenommene Rechtswidrigkeit<br />

durch die Aufhebung gar nicht beseitigen würde, <strong>und</strong> andererseits bei<br />

zu weit gefasstem Anfechtungsumfang, welcher dem verbleibenden<br />

Normtext nach Aufhebung e<strong>in</strong>en nicht mehr verständlichen S<strong>in</strong>n beimessen<br />

oder e<strong>in</strong>en völlig veränderten Inhalt geben würde, der Individualantrag<br />

als unzulässig zurückgewiesen wird. 150<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung <strong>des</strong> VfGH ( zB VfSlg 8155 / 1977,<br />

8461 / 1978, 12.410 / 1990, 12.465 / 1990 ) ist der Umfang der vom<br />

VfGH zu prüfenden <strong>und</strong> im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden<br />

Bestimmungen derart abzugrenzen, dass e<strong>in</strong>erseits nicht mehr<br />

aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für<br />

den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil ke<strong>in</strong>e<br />

Veränderung se<strong>in</strong>er Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig nie-<br />

147 Holz<strong>in</strong>ger / Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit³, § 62 VfGG, E 1.<br />

148 VfSlg 18.175 / 2007.<br />

149 Holz<strong>in</strong>ger / Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit³, § 62 VfGG, FN 2; vgl dazu<br />

Liehr / Griebler, EuGRZ 2006, 509.<br />

150 Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 70.

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