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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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A. Das <strong>Rechtsschutz</strong>konzept der<br />

österreichischen B<strong>und</strong>esverfassung<br />

I. <strong>Rechtsschutz</strong><br />

1. Gr<strong>und</strong>sätzliches zum <strong>Rechtsschutz</strong><br />

Nach der Struktur <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es-Verfassungsgesetzes ( B-VG ) baut der<br />

österreichische <strong>Rechtsschutz</strong> auf drei Säulen auf. Zunächst ist e<strong>in</strong>e präzise<br />

objektive Gesetzesordnung, die dem Legalitätspr<strong>in</strong>zip entspricht,<br />

Bed<strong>in</strong>gung für e<strong>in</strong>en wirksamen <strong>Rechtsschutz</strong>. Gleichzeitig muss das<br />

objektive Recht aber auch subjektive Rechte begründen, widrigenfalls<br />

der e<strong>in</strong>zelne Bürger ke<strong>in</strong>e Möglichkeit hat, se<strong>in</strong>e Ansprüche durchzusetzen.<br />

Erst das Vorliegen von subjektiven Rechten setzt den <strong>Rechtsschutz</strong><br />

<strong>in</strong> Gang. Die zweite Säule bildet e<strong>in</strong> faires Verfahren, das für die<br />

Durchsetzung <strong>in</strong>dividueller Rechte unabd<strong>in</strong>gbar ist. Drittens erfordert<br />

<strong>Rechtsschutz</strong> geeignete Instrumentarien zur Rechtsverwirklichung;<br />

e<strong>in</strong>erseits durch die ordentliche Gerichtsbarkeit <strong>und</strong> andererseits<br />

durch das traditionell zweigliedrig e<strong>in</strong>gerichtete <strong>Rechtsschutz</strong>system<br />

<strong>in</strong> der Verwaltungsrechtsordnung.<br />

<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> Rechtsstaatlichkeit 1 s<strong>in</strong>d untrennbar mite<strong>in</strong>ander<br />

verb<strong>und</strong>en. Das rechtsstaatliche Pr<strong>in</strong>zip leistet Gewähr dafür, dass<br />

sämtliche Staatsakte positiv-rechtlich legitimiert s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> bedeutet<br />

zugleich e<strong>in</strong>e Abkehr vom Polizeistaat, <strong>in</strong> dem die Bürger der Willkür<br />

der Herrscher ausgesetzt waren. Das Legalitätspr<strong>in</strong>zip bürgt somit für<br />

e<strong>in</strong>e rechtliche Verankerung jeglichen staatlichen Handelns, nämlich<br />

der B<strong>in</strong>dung <strong>des</strong> Verwaltungshandelns sämtlicher Staatsorgane an die<br />

Gesetze. E<strong>in</strong> weiteres wesentliches rechtsstaatliches Element bildet der<br />

Typenzwang der Handlungsformen der Staatsorgane.<br />

Das Pr<strong>in</strong>zip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung reicht allerd<strong>in</strong>gs<br />

alle<strong>in</strong>e nicht aus, um von e<strong>in</strong>em Rechtsstaat sprechen zu können. E<strong>in</strong><br />

Rechtsstaat erfordert vielmehr, dass staatliches Handeln auch e<strong>in</strong>er Kontrolle<br />

<strong>und</strong> damit e<strong>in</strong>er rechtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. So s<strong>in</strong>d<br />

sämtliche Institutionen, die dem <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> der Durchsetzung<br />

<strong>in</strong>dividueller Ansprüche dienen, unter den Begriff » <strong>Rechtsschutz</strong> « zu<br />

subsumieren. Die Bereitstellung umfassender sowie effizienter <strong>Rechtsschutz</strong>möglichkeiten<br />

ist somit dem rechtsstaatlichen Pr<strong>in</strong>zip immanent. 2<br />

1 Siehe Kapitel » Rechtsstaatliches Pr<strong>in</strong>zip «.<br />

2 Siehe dazu Holz<strong>in</strong>ger, Rechtsstaat <strong>und</strong> Verwaltungsverfahren, <strong>in</strong> FS Walter ( 1991 ) 271.<br />

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