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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Nach aktueller Judikatur <strong>und</strong> derzeitigem Me<strong>in</strong>ungsstand besteht<br />

für den e<strong>in</strong>zelnen Unionsbürger ke<strong>in</strong> europarechtlicher Anspruch auf<br />

E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>er Vorabentscheidung. E<strong>in</strong> solcher könnte aber dann<br />

entstehen, wenn e<strong>in</strong> effektiver Gr<strong>und</strong>rechtsschutz nicht sichergestellt<br />

werden kann, weil sich selbst e<strong>in</strong> letzt<strong>in</strong>stanzliches Gericht trotz Bestehens<br />

deutlicher Auslegungszweifel nicht zur Vorlage an den EuGH entschließt.<br />

350<br />

Abschließend darf die Vorlagepraxis österreichischer Gerichte <strong>und</strong><br />

Behörden im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten positiv hervorgehoben<br />

werden. 351 Dies gilt auch für e<strong>in</strong> Höchstgericht wie den VwGH,<br />

während im geme<strong>in</strong>schaftsweiten Vergleich Höchstgerichte h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Vorlage auslegungsrelevanter Fragen an den EuGH eher zurückhaltend<br />

s<strong>in</strong>d. 352<br />

2. Durchsetzung von Unionsrecht<br />

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union assoziierten viele Bürger vorwiegend<br />

die von politischer Seite unermüdlich wiederholt propagierten<br />

vier EU-Gr<strong>und</strong>freiheiten. Diese wurden im Laufe der Zeit <strong>in</strong>sbesondere<br />

durch die Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH näher def<strong>in</strong>iert <strong>und</strong> ausgestaltet<br />

sowie um zahlreiche Rechtsetzungsakte ( Sek<strong>und</strong>ärrecht ) seitens der<br />

Europäischen Kommission ergänzt. Nun stellt sich für den E<strong>in</strong>zelnen die<br />

Frage, wie er sich wirkungsvoll zur Wehr setzen kann, sofern er sich <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Gr<strong>und</strong>freiheit oder e<strong>in</strong>em sonstigen Unionsrecht verletzt erachtet.<br />

Vorweg wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass der E<strong>in</strong>zelne ke<strong>in</strong>e Möglichkeit<br />

hat, den EuGH direkt anzurufen. E<strong>in</strong>en der Individualbeschwerde<br />

an den EGMR vergleichbaren Rechtsbehelf gibt es auf Unionsebene<br />

nicht. Primär hat der Betroffene se<strong>in</strong>en <strong>Rechtsschutz</strong> auf nationaler<br />

Ebene, somit <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten, zu suchen.<br />

Um die Ziele e<strong>in</strong>es vere<strong>in</strong>ten Europas bestmöglich zu erreichen, hat<br />

der EuGH bereits sehr früh zwei Gebote, welche gleichsam e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong><strong>des</strong>tstandard<br />

begründen, formuliert. E<strong>in</strong>erseits dürfen durch Unionsrecht<br />

begründete subjektive Rechte h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Durchsetzung nicht<br />

ungünstiger ausgestaltet se<strong>in</strong> als <strong>in</strong>nerstaatliche Ansprüche ( Gleichwer-<br />

350 Frenz, Handbuch Europarecht, IV, Europäische Gr<strong>und</strong>rechte, § 3 Rz 753.<br />

351 Siehe dazu Sharaf, Rechtsprechung, Vorabersuchen <strong>und</strong> anhängige Klagen zum<br />

Europäischen Geme<strong>in</strong>schaftsrecht 2007 / 2008 betreffend Österreich, ZÖR 2008, 439.<br />

352 Herzig, Aktuelle Fragen zur Praxis <strong>des</strong> Vorabentscheidungsverfahrens <strong>in</strong> Österreich,<br />

wobl 2003, 245.<br />

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