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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

vom VfGH nur unter bestimmten, durch das B-VG näher bezeichneten<br />

Voraussetzungen e<strong>in</strong>geleitet werden darf.<br />

Dennoch ist die derzeitige Situation, wonach zahlreiche Individualanträge<br />

an den rigiden Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw an den strikten<br />

Formerfordernissen scheitern, unbefriedigend <strong>und</strong> kritikwürdig. In<br />

diesem S<strong>in</strong>ne kann man Dr. He<strong>in</strong>z Fischer 227 nur beipflichten, als dieser<br />

bereits zur Zeit der E<strong>in</strong>führung <strong>des</strong> Individualantrages davon sprach,<br />

dass diese Kompetenzerweiterung <strong>des</strong> VfGH <strong>in</strong> manchen Punkten zwar<br />

e<strong>in</strong>e <strong>Rechtsschutz</strong>verbesserung darstellt, die aber nur ganz bestimmten<br />

Personen oder Institutionen zu Gute kommt, die sich e<strong>in</strong>en hochqualifizierten<br />

<strong>und</strong> teuren Rechtsanwalt leisten können.<br />

In der Praxis stellt sich vorwiegend das Problem, dass aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Kriteriums der » Umwegsunzumutbarkeit « zu allererst e<strong>in</strong> Zivilverfahren<br />

bis <strong>in</strong> die letzte Instanz geführt oder die Erlassung e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong><br />

erwirkt werden muss. Dass das Führen e<strong>in</strong>es Zivilprozesses durch<br />

sämtliche Instanzen mit hohen Kosten verb<strong>und</strong>en ist, versteht sich von<br />

selbst. Das enorme Kostenrisiko, gerade e<strong>in</strong>es Prozesses mit ungewissem<br />

Verfahrensausgang, <strong>in</strong> welchem die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

angeregt wird, ist nach Erfahrung <strong>des</strong> Autors oftmals<br />

ausschlaggebend dafür, dass Bürger von vornhere<strong>in</strong> darauf verzichten,<br />

sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en solchen Rechtsstreit e<strong>in</strong>zulassen <strong>und</strong> statt<strong>des</strong>sen die vermutete<br />

Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit e<strong>in</strong>er Norm ( un ) freiwillig<br />

<strong>in</strong> Kauf nehmen.<br />

Selbst dann, wenn das Gericht die von e<strong>in</strong>er Partei aufgeworfenen<br />

Zweifel an der Rechtmäßigkeit e<strong>in</strong>er Norm teilt <strong>und</strong> der Anregung auf<br />

E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens folgt, ist es der anregenden<br />

Partei nicht möglich, auf die Formulierung <strong>des</strong> Verordnungs- oder<br />

Gesetzesprüfungsantrages E<strong>in</strong>fluss zu nehmen.<br />

Im entgegen gesetzten Fall, dass das Gericht ke<strong>in</strong>e Bedenken gegen<br />

die Rechtmäßigkeit der Norm erblickt, hat der Bürger ke<strong>in</strong>e Möglichkeit<br />

mehr, sich an den VfGH zu wenden, da es nach ständiger Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> VfGH auf den Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens, nämlich auf die<br />

materiellen Erfolgschancen <strong>des</strong> dem Antragsteller zur Verfügung stehenden<br />

Rechtsweges, nicht ankommt. Sofern die Verfahrenspartei über<br />

ausreichend f<strong>in</strong>anzielle Mittel sowie die Ausdauer verfügt, kann im<br />

Anschluss an e<strong>in</strong>en negativen Verfahrensausgang noch e<strong>in</strong>e Individu-<br />

227 Siehe Kapitel » Parlamentarische Materialien «.<br />

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