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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Gemäß Art 129 B-VG ist der VwGH zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit<br />

der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen. Diese allgeme<strong>in</strong>e<br />

Formulierung ist programmatisch zu verstehen <strong>und</strong> werden die Kompetenzen<br />

<strong>des</strong> VwGH durch die folgenden Artikel <strong>des</strong> B-VG konkretisiert.<br />

Danach prüft der VwGH die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung <strong>in</strong> Form<br />

von Bescheidbeschwerden ( Art 131 B-VG ), weiters ist er mit Säumnisbeschwerden<br />

( Art 132 B-VG ) befasst, ausnahmsweise kommt die Prüfung<br />

von Weisungsbeschwerden <strong>in</strong> Schulsachen ( Art 81 a Abs 4 B-VG ) h<strong>in</strong>zu<br />

<strong>und</strong> neuerd<strong>in</strong>gs ist der VwGH auch zuständig, über Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen<br />

<strong>des</strong> AsylGH zu erkennen ( Art 132 a B-VG ). 54<br />

Dem VwGH kommt somit als spezialisierten Sondergericht e<strong>in</strong>e<br />

breite Palette an Aufgabengebieten zu, wobei die rechtliche Überprüfung<br />

von Bescheiden mit Abstand die größte Anzahl der vom VwGH zu<br />

bearbeitenden Fälle darstellt.<br />

Art 133 B-VG zählt die Angelegenheiten auf, welche von der Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> VwGH ausgeschlossen s<strong>in</strong>d. Gemäß dieser Bestimmung ist<br />

die Zuständigkeit <strong>des</strong> VwGH <strong>in</strong> Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> VfGH gehören, <strong>in</strong> Angelegenheiten <strong>des</strong> Patentwesens sowie <strong>in</strong><br />

Angelegenheiten, über die <strong>in</strong> oberster Instanz die Entscheidung e<strong>in</strong>er<br />

Kollegialbehörde zusteht, ausgeschlossen.<br />

Auf Verfassungsebene s<strong>in</strong>d somit die Zuständigkeiten <strong>des</strong> VwGH<br />

positiv als auch negativ geregelt. H<strong>in</strong>sichtlich der Bescheidprüfung<br />

kommt beiden Gerichtshöfen e<strong>in</strong>e Zuständigkeit zu, wobei der VwGH<br />

e<strong>in</strong>e Bescheidkontrolle <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>fachgesetzliche Vorschriften<br />

<strong>und</strong> der VfGH e<strong>in</strong>e Bescheidkontrolle <strong>in</strong> Bezug auf verfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete Rechte vornimmt. 55 Ausgewählte Abgrenzungsfragen<br />

über die Zuständigkeit zwischen beiden Höchstgerichten haben die<br />

Autoren R<strong>in</strong>ghofer 56 <strong>und</strong> Spielbüchler 57 behandelt. Der Vollständigkeit<br />

halber wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass auch e<strong>in</strong>e Parallelbeschwerde an<br />

54 Vgl Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 11; Holz<strong>in</strong>ger / Oberndorfer<br />

/ Raschauer, Österreichische Verwaltungslehre² 410; vgl Walter / Mayer / Kucsko-<br />

Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 945.<br />

55 Siehe auch Azizi, Das Verhältnis der allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsgerichtsbarkeit <strong>des</strong><br />

Verwaltungsgerichtshofes zur Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofes,<br />

<strong>in</strong> FS Antoniolli ( 1979 ) 567.<br />

56 Vgl dazu R<strong>in</strong>ghofer, Über verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte <strong>und</strong> die<br />

Kompetenzgrenze zwischen Verfassungsgerichtshof <strong>und</strong> Verwaltungsgerichtshof,<br />

<strong>in</strong> FS Melichar ( 1983 ) 161 ff.<br />

57 Vgl dazu Spielbüchler, Verfassungsgerichtshof <strong>und</strong> Ersatzbescheid, Zur Abgrenzung<br />

von Verfassungs- <strong>und</strong> Verwaltungsgerichtsbarkeit, <strong>in</strong> FS Melichar 221 ff.<br />

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