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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

▷ <strong>in</strong> bestimmten Angelegenheiten der sog Asylgerichtsbarkeit<br />

( Art 144 a B-VG ) <strong>und</strong><br />

▷ über Verletzungen <strong>des</strong> Völkerrechtes ( Art 145 B-VG ).<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass sich die vorliegende Arbeit auf spezielle<br />

Aspekte <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es <strong>und</strong> <strong>des</strong>sen <strong>Grenzen</strong> konzentriert, würde<br />

es den Rahmen dieses Werkes sprengen, auf die e<strong>in</strong>zelnen dem VfGH<br />

verfassungsgesetzlich zugewiesenen Aufgaben näher e<strong>in</strong>zugehen.<br />

Abschließend wird festgehalten, dass der VfGH die e<strong>in</strong>zige Instanz<br />

darstellt, sämtliche Rechtsnormen <strong>und</strong> Staatsakte auf deren Verfassungsmäßigkeit<br />

h<strong>in</strong> zu überprüfen, sodass er se<strong>in</strong>er Stellung als » Hüter<br />

der Verfassung « ohne jeden Zweifel gerecht wird.<br />

B. <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>in</strong> der Hoheitsverwaltung<br />

I. Ordentliche Rechtsmittel bzw Rechtsbehelfe<br />

1. Berufung<br />

Auf Verwaltungsebene steht dem <strong>Rechtsschutz</strong>suchenden gegen förmliche<br />

Verwaltungsakte als bedeutendstes Rechtsmittel die Berufung zur<br />

Verfügung. 68 Die Berufung ist als ordentliches <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich aufsteigen<strong>des</strong><br />

sowie aufschieben<strong>des</strong> Rechtsmittel gegen Bescheide konzipiert.<br />

Gegen verfahrensrechtliche Anordnungen ist e<strong>in</strong>e abgesonderte Berufung<br />

nicht zulässig, sondern mit der Berufung gegen den Endbescheid<br />

zu verb<strong>in</strong>den. Berufungsberechtigt ist nach herrschender Lehre <strong>und</strong><br />

Rechtsprechung jede Partei, an die der Bescheid erlassen worden <strong>und</strong><br />

dadurch beschwert ist. 69 Unzulässig ist e<strong>in</strong>e Berufung demnach, wenn<br />

dem Antrag e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zigen Partei voll<strong>in</strong>haltlich stattgegeben wurde <strong>und</strong><br />

durch den Bescheid niemand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Rechten verletzt werden kann. 70<br />

Die Regelung <strong>des</strong> Instanzenzuges obliegt dem jeweiligen Materiengesetzgeber,<br />

was uU zu e<strong>in</strong>er unterschiedlichen Ausgestaltung <strong>des</strong> Instan-<br />

68 Vgl dazu Antoniolli / Koja, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³ 776 ff.<br />

69 Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 4 ( 2009 ) Rz 473 ff; Thienel / Schulev-Ste<strong>in</strong>dl,<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 5 ( 2009 ) 249; Wiel<strong>in</strong>ger, E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das<br />

österreichische Verwaltungsverfahrensrecht 12 , Rz 220 f.<br />

70 Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 4 , Rz 486.<br />

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