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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

zung e<strong>in</strong>es Fristsetzungsantrages bei Säumnis e<strong>in</strong>es Gerichtes, auf die<br />

Berichterstattung an National- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat sowie auf die Teilnahme<br />

an parlamentarischen Beratungen <strong>und</strong> schließlich auf die Anfechtung<br />

von Verordnungen. Insbesondere verfügt die Volksanwaltschaft bei<br />

Nichtbeachtung ihrer Empfehlungen über ke<strong>in</strong>erlei Sanktionsmöglichkeiten.<br />

430<br />

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der Volksanwaltschaft<br />

e<strong>in</strong> weiteres Instrumentarium zur Verfügung steht, <strong>in</strong>dem sie gezielt an<br />

die Öffentlichkeit herantritt. Gr<strong>und</strong>legende Idee dah<strong>in</strong>ter ist, dass die<br />

Bildung der öffentlichen Me<strong>in</strong>ung e<strong>in</strong> durchaus wirksames Mittel zur<br />

Kontrolle der Verwaltung se<strong>in</strong> kann. Zu berücksichtigen ist allerd<strong>in</strong>gs,<br />

dass die E<strong>in</strong>beziehung der Öffentlichkeit mit den Mitteln der modernen<br />

Massenmedien durchaus geeignet ist, demokratiepolitische <strong>und</strong><br />

rechtsstaatliche Probleme aufzuwerfen, sodass die öffentlich geführte<br />

Diskussion jedenfalls unter äußerster Schonung der <strong>in</strong>volvierten Parteien<br />

zu erfolgen hat. 431<br />

Die B<strong>und</strong>esverfassung überlässt es den Lan<strong>des</strong>verfassungen, die<br />

Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

zuständig zu machen. Davon haben alle B<strong>und</strong>esländer, ausgenommen<br />

Tirol <strong>und</strong> Vorarlberg, Gebrauch gemacht. Tirol <strong>und</strong> Vorarlberg 432 haben<br />

jeweils e<strong>in</strong>en eigenen Lan<strong>des</strong>volksanwalt e<strong>in</strong>gerichtet. 433 Gemäß Art 59<br />

Tiroler Lan<strong>des</strong>ordnung 1989 434 hat der Lan<strong>des</strong>volksanwalt <strong>in</strong> den Angelegenheiten<br />

der Lan<strong>des</strong>verwaltung, der mittelbaren B<strong>und</strong>esverwaltung<br />

<strong>und</strong> der dem Lan<strong>des</strong>hauptmann übertragenen Verwaltung von B<strong>und</strong>esvermögen<br />

jedermann auf Verlangen Rat zu erteilen <strong>und</strong> Beschwerden<br />

entgegenzunehmen. Der Lan<strong>des</strong>volksanwalt ist e<strong>in</strong> von der Lan<strong>des</strong>regierung<br />

unabhängiges Organ <strong>des</strong> Landtages, das dem e<strong>in</strong>zelnen Bürger<br />

ergänzend zum bestehenden <strong>Rechtsschutz</strong>system möglichst e<strong>in</strong>fach,<br />

unbürokratisch <strong>und</strong> kostenlos beistehen soll. Im B<strong>und</strong>esland Vorarlberg<br />

werden die Aufgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>volksanwaltes sowie <strong>des</strong>sen E<strong>in</strong>richtung<br />

durch e<strong>in</strong> eigens dafür geschaffenes Gesetz 435 näher geregelt.<br />

430 Vgl Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 669 ff; Pernthaler, Österreichisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht<br />

141.<br />

431 Schmid / Wallnöfer, Volksanwaltschaft <strong>und</strong> Gerichtsbarkeit, JRP 16 ( 2008 ) 177 ( 184 ).<br />

432 LGBl 29 / 1985.<br />

433 Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 340.<br />

434 LGBl 61 / 1988.<br />

435 LGBl 29 / 1985, Gesetz über den Lan<strong>des</strong>volksanwalt.<br />

119

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