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Das Schriftwesen im Mittelalter

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Die Anfange der Diplomatik. 3<br />

Von päbstlichen Registern freilich hat man Bruchstücke<br />

schon aus sehr früher Zeit, und vom Beginn des 13. Jahrhunderts<br />

an· sind sie fast vollständig erhalten, aber diese Erscheinung<br />

ist einzig in ihrer: Art. Von weltlichen Höfen läfst<br />

sich vor dem 12. oder 13. Jahrhundert kaum etwas der Art<br />

nachweisen, wenn auch eine Geschäftsftihrung ohne solche<br />

Hülfsmittel nur sehr mangelhaft sein kann. J. :1". Bühmer<br />

legte grofses Gewicht auf eine Urkunde Friedrichs I vom Mai<br />

1182 (4345 Stumpf), in welcher er von einem Privileg seines<br />

Vorgängers Heinrichs IV sagt: cuius rescriptum habuinltts et<br />

etiarn in 1"egist1'O <strong>im</strong>perii cont·inebafttr. Allein diese Urkunde<br />

ist nicht nur unecht, sondern sie bezieht sich auch meiner<br />

Ansicht na.ch gar nicht auf ein solches Register, d. h. auf ein<br />

Buch, in welches alle vom Hofe ausgegangenen Urkunden eingetragen<br />

waren. Es handelt sich um die Einkünfte und Verpßichtungen<br />

der Reichsburg (domus <strong>im</strong>perü) zu Nymwegen,<br />

und über diese war natürlich ein registrum vorhanden. Uebrigens<br />

aber ist bei den zahllosen Bestätigungen älterer Klliserurkunden<br />

von Registern nie die Rede. Schon die Merowinger, welche<br />

!loch viel vom alten Geschäftswesen beibehielten, scheinen keine<br />

Register gehabt zu haben, wenigstens nicht in der späteren<br />

Zeit der zunehmenden Auflösung des Reiches. Gregor von<br />

Tours erzählt (X, 19), dafs <strong>im</strong> Jahre 590 der Bischof Egidius<br />

von Re<strong>im</strong>s dem König Childebert eine angeblich von ihm herrührende<br />

Schenkung vorlegte; um diese zu prüfen, wird der<br />

Erzkanzler berufen, welcher sie ausgefertigt und unterschrieben<br />

haben sollte. Dieser erklärte sein Recognitionszeichen flir<br />

unecht.<br />

Eben so wenig findet sich bei den Karolingern eine Spur<br />

von Registern. Selbst Karl der Grosse scheint sich auf die<br />

Hinterlegung von Duplicaten der ausgegebenen Urkunden beschränkt<br />

zu haben. Ein solches hatte auch Heinrich VI von<br />

einem Privileg, welches er selbst früher den Genuesern verliehen<br />

hatte; als sie es ihm vorlegen wollten, antwortete er: Ego cons'<strong>im</strong>ile<br />

habeo, et bene novi quid in eo continetur (MG. SS. XVIII,<br />

112, 21). Im 13. Jahrhundert werden aber die Register in<br />

jeder ordentlichen Kanzlei üblich, und manche davon sind noch<br />

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