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Das Schriftwesen im Mittelalter

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Die Kanzleibeamten.<br />

3U1<br />

sagt: Privilegiis papalibus subscribere debent cardinales. set<br />

privilegiis <strong>im</strong>perialibus subscribere debent principes et magnates<br />

qui tune <strong>im</strong>periali curie presentes fuerint. 1) Nun ist es eine<br />

bekannte Thatsache, dars Unterschriften der Zeugen in kaiserlichen<br />

Privilegien nicht vorkommen; wie verhält es sich denn<br />

mit den päbstlichen? Delisle (S. 35) behauptet die Richtigkeit<br />

jener Thatsache für die Zeit Innocenz II!, und ein Blick auf<br />

die Unterschriften der in feierlicher Form ausgefertigten päbstlichen<br />

Privilegien scheint seine Behauptung zu rechtfertigen,<br />

denn alle Unterschriften sind von verschiedenen Händen. Sie<br />

sind es nur zu sehr, denn auch der Name desselben Cardinals<br />

erscheint in ganz verschiEl6lener Schrift; davon habe ich mich<br />

gerade für die Zeit Inuocenz III vollständig überzeugt, indem<br />

ich die Unterschrift des Erzbischofs Konrad von Mainz und<br />

Salzburg, CardinaJbischofs der Sabina, durch eine lange Reihe<br />

von Bullen verfolgte. Die Erklärung dafür giebt das von Dalisle<br />

mitgetheilte merkwürdige Form.elbuch des 14. Jahrhunderts<br />

S. 73: In rota nichil scribatur quousque sit lectum privilegium<br />

et signatum per papam signo crucis. Erst nachdem das fertig<br />

geschriebene Privileg vor dem Pabste verlesen ist, zeichnet<br />

dieser in der rota, dem Doppelkreis, welcher seit Leo IX dem<br />

päbstlichen Namen voraugeht, das Kreuz; dann wird der bei<br />

jedem Pabste wechselnde Wahlspruch zwischen den beiden<br />

Kreisen der Peripherie eingetragen, und die scheinbar autographe<br />

Formel der Unterschrift hinzugefügt. Weiterhin heirst es:<br />

Quilibet cardinalis debet se subscribere manu propria cum signo<br />

crucis . depicto vel alio signo, si alio sigM est usus. Diese<br />

Worte haben irregeführt; das cum bedeutet nicht, dars zu der<br />

Unterschrift das Kreuz hinzugefügt werden soll, sondem nur<br />

mit dem Kreuz, d. h. vermittelst desselben, unterzeichnet überhaupt<br />

der Cardillal. Dieses auf verschiedene Art verzierte<br />

Kreuz bleibt daher <strong>im</strong>mer ganz dasselbe; den Vermerk über<br />

die geschehene Unterschrift aber fügte, trotz des Ego, nur der<br />

Privatschreiber hinzu, der Cardinal war dazu viel zu vornehm.<br />

1) Quellen zur bayer. Gesch. IX, 456.

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