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Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

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Die EU Verordnung 2081/92 – aktueller Stand und Perspektiven<br />

schaft des Verbrauchers, Qualitätsprodukte <strong>zu</strong> kaufen und dafür auch einen höheren<br />

Preis <strong>zu</strong> zahlen. Dies kann durch geografische Angaben, mit denen die Vorstellung<br />

einer herausgehobenen Qualität durch eine garantierte Herstellungsmethode eines<br />

Erzeugnisses verbunden ist, genutzt werden. Höhere Preise für Agrarerzeugnisse<br />

könnten <strong>zu</strong> einer Steigerung des Einkommens bei den Landwirten führen und dadurch<br />

der Abwanderung aus ländlichen Gebieten entgegenwirken.<br />

Ein weiteres Ziel ist, dem Verbraucher durch eine knapp und klar formulierte Auskunft<br />

über die Herkunft der Erzeugnisse seine Kaufentscheidung <strong>zu</strong> erleichtern und<br />

vor irre führenden Angaben <strong>zu</strong> schützen.<br />

Schließlich sollte im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller<br />

von Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ein<br />

einheitliches EU-weites System geschaffen werden, durch das einzelstaatliche Regelungen<br />

wie sie z.B. in Frankreich, Italien und Portugal bestanden, abgelöst würden.<br />

Regelungsbereich der Verordnung<br />

Durch die Verordnung sollen geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen<br />

für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang<br />

zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geografischen Herkunft besteht,<br />

durch Aufnahme in ein von der EU-Kommission geführtes Verzeichnis geschützt<br />

werden. Die Verordnung gilt also nur für sogenannte qualifizierte Herkunftsbezeichnungen,<br />

mit denen eine Vorstellung über eine bestimmte Güte verbunden ist. Sie gilt<br />

nicht für einfache Herkunftsbezeichnungen. In dem „Warsteiner Urteil“ hat der Europäische<br />

Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass einfache geografische Herkunftsangaben,<br />

also solche bei denen kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften<br />

des Produktes und seiner geografischen Herkunft besteht, nicht im Rahmen der Verordnung<br />

2081/92 geschützt werden. Der Gerichtshof bestätigte, daß die Verordnung<br />

nationalen Systemen <strong>zu</strong>m Schutz solcher Herkunftsangaben nicht entgegensteht.<br />

Ferner gilt die Verordnung nicht für alkoholische Getränke (außer Bier) und für Wein,<br />

für die eigene Regelungen bestehen. Zur Abrundung sei noch gesagt, dass sie natürlich<br />

auch nicht für gewerbliche Güter gilt.<br />

Kommen wir <strong>zu</strong>r Frage, für welche Produkte geografische Bezeichnungen eingetragen<br />

werden können. Eine genaue Abgren<strong>zu</strong>ng erfolgt in Artikel 1 der Verordnung<br />

unter Be<strong>zu</strong>gnahme auf den Anhang I des EU-Vertrages und in den Anhängen I und II<br />

der Verordnung. Es handelt sich dabei im wesentlichen um folgende Produkte:<br />

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