Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres
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Die EU Verordnung 2081/92 – aktueller Stand und Perspektiven<br />
schaft des Verbrauchers, Qualitätsprodukte <strong>zu</strong> kaufen und dafür auch einen höheren<br />
Preis <strong>zu</strong> zahlen. Dies kann durch geografische Angaben, mit denen die Vorstellung<br />
einer herausgehobenen Qualität durch eine garantierte Herstellungsmethode eines<br />
Erzeugnisses verbunden ist, genutzt werden. Höhere Preise für Agrarerzeugnisse<br />
könnten <strong>zu</strong> einer Steigerung des Einkommens bei den Landwirten führen und dadurch<br />
der Abwanderung aus ländlichen Gebieten entgegenwirken.<br />
Ein weiteres Ziel ist, dem Verbraucher durch eine knapp und klar formulierte Auskunft<br />
über die Herkunft der Erzeugnisse seine Kaufentscheidung <strong>zu</strong> erleichtern und<br />
vor irre führenden Angaben <strong>zu</strong> schützen.<br />
Schließlich sollte im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller<br />
von Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ein<br />
einheitliches EU-weites System geschaffen werden, durch das einzelstaatliche Regelungen<br />
wie sie z.B. in Frankreich, Italien und Portugal bestanden, abgelöst würden.<br />
Regelungsbereich der Verordnung<br />
Durch die Verordnung sollen geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen<br />
für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang<br />
zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geografischen Herkunft besteht,<br />
durch Aufnahme in ein von der EU-Kommission geführtes Verzeichnis geschützt<br />
werden. Die Verordnung gilt also nur für sogenannte qualifizierte Herkunftsbezeichnungen,<br />
mit denen eine Vorstellung über eine bestimmte Güte verbunden ist. Sie gilt<br />
nicht für einfache Herkunftsbezeichnungen. In dem „Warsteiner Urteil“ hat der Europäische<br />
Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass einfache geografische Herkunftsangaben,<br />
also solche bei denen kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften<br />
des Produktes und seiner geografischen Herkunft besteht, nicht im Rahmen der Verordnung<br />
2081/92 geschützt werden. Der Gerichtshof bestätigte, daß die Verordnung<br />
nationalen Systemen <strong>zu</strong>m Schutz solcher Herkunftsangaben nicht entgegensteht.<br />
Ferner gilt die Verordnung nicht für alkoholische Getränke (außer Bier) und für Wein,<br />
für die eigene Regelungen bestehen. Zur Abrundung sei noch gesagt, dass sie natürlich<br />
auch nicht für gewerbliche Güter gilt.<br />
Kommen wir <strong>zu</strong>r Frage, für welche Produkte geografische Bezeichnungen eingetragen<br />
werden können. Eine genaue Abgren<strong>zu</strong>ng erfolgt in Artikel 1 der Verordnung<br />
unter Be<strong>zu</strong>gnahme auf den Anhang I des EU-Vertrages und in den Anhängen I und II<br />
der Verordnung. Es handelt sich dabei im wesentlichen um folgende Produkte:<br />
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