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Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

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Nationaler Markenschutz für geografische Herkunftsangaben<br />

Aus § 127 MarkenG ergibt sich der Schutzinhalt gHA. Der Schutz richtet sich danach<br />

gegen eine irreführende Benut<strong>zu</strong>ng einfacher oder qualifizierter gHA, d.h. hinsichtlich<br />

der Herkunft (oder bei sog. qualifizierten gHA auch hinsichtlich besonderer, vom Verbraucher<br />

erwarteter Eigenschaften/Qualitätsmerkmale) und eine Verwässerung der<br />

Unterscheidungskraft sowie eine Ausnut<strong>zu</strong>ng oder Beeinträchtigung des Rufes bei bekannten<br />

oder berühmten gHA.<br />

Markenrechtlicher Schutz geografischer Herkunftsangaben<br />

Die fehlende Registrierungsmöglichkeit für gHA in Deutschland hat immer wieder <strong>zu</strong><br />

Versuchen geführt, sich des Registrierungssystems des Markenrechts <strong>zu</strong> bedienen, da<br />

dieses einen Formalschutz gewährt, der problemlos, d.h. ohne jeweiligen Nachweis der<br />

Schutzvorausset<strong>zu</strong>ngen im Streitfall, durchgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang<br />

stellt sich die Frage, ob eine Herkunftsangabe, also die Angabe vom Herstellungsort<br />

einer Ware, überhaupt Gegenstand einer Marke sein kann, und wie sich die<br />

Monopolwirkung einer Marke mit dem Charakter einer gHA verträgt. Zur Klärung dieser<br />

Frage möchte ich <strong>zu</strong>nächst einige allgemeine Ausführungen <strong>zu</strong>m Markenschutz vorausschicken.<br />

Allgemeines <strong>zu</strong>m Markenschutz<br />

Definition und Funktionen der Marke<br />

Wie sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG ergibt, sind Marken Kennzeichen, die da<strong>zu</strong> dienen<br />

sollen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen<br />

<strong>zu</strong> unterscheiden. Hierin kommt die Grundfunktion der Marke, nämlich ihre<br />

Unterscheidungsfunktion bzw. Herkunftsfunktion <strong>zu</strong>m Ausdruck. Von Haus aus ist eine<br />

Marke also ein Kennzeichen für die betriebliche und nicht für die geografische Herkunft<br />

von Waren/Dienstleistungen. Daneben besitzt die Marke auch eine Vertrauens- bzw.<br />

Qualitäts- und Garantiefunktion, sowie eine Werbefunktion. Insoweit bestehen Berührungspunkte<br />

<strong>zu</strong> gHA, die diese örtliche Herkunft und häufig auch eine bestimmte Produktbeschaffenheit<br />

garantieren und <strong>zu</strong>dem als Marketinginstrument eingesetzt werden<br />

können.<br />

Schutzinhalt und –umfang<br />

Der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht, die Marke <strong>zu</strong>r Kennzeichnung seiner<br />

Produkte oder Dienstleistungen <strong>zu</strong> benutzen (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Darüber hinaus<br />

kann er einem Dritten untersagen, ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische<br />

oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen <strong>zu</strong> verwenden, wenn dadurch die Gefahr von<br />

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