Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres
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Sortenschutz und Markenschutz<br />
Ungeachtet der wichtigen Bedeutung aller genannten Schutzvorausset<strong>zu</strong>ngen wird<br />
es im Folgenden der Begriff der Sortenbezeichnung sein, der uns beschäftigen wird,<br />
denn gerade die Sortenbezeichnung prägt das Verhältnis Sortenschutz und Markenschutz.<br />
Was verbirgt sich hinter dieser Schutzvorausset<strong>zu</strong>ng des Sortenschutzes?<br />
Das Sortenschutzgesetz beschreibt die Funktion der Sortenbezeichnung dahingehend,<br />
dass sie beim Vertrieb der Sorte benutzt werden muss und für andere Sorten<br />
nicht benutzt werden darf. Die Sortenbezeichnung ist danach kein einfaches „Registriermittel“,<br />
sondern ein weiter gehendes „Individualisierungsmittel“, d.h., ein Erkennungsmittel<br />
für die am Vertrieb beteiligte Öffentlichkeit, um welche Sorte es sich<br />
handelt. Die Sortenbezeichnung ist quasi der Warenname der Sorte, der die Sorte<br />
als solche, unabhängig von ihrer Herkunft, eindeutig kennzeichnet. Da die Sortenbezeichnung<br />
diese Funktion beim Vertrieb erfüllen soll, kommt es bei der Prüfung darauf<br />
an <strong>zu</strong> ermitteln, ob sie als Warenname geeignet ist, und welche Wirkung sie auf<br />
die beteiligten Verkehrskreise ausübt. Für diese Verkehrskreise muss die Sortenbezeichnung<br />
erkennbar und merkbar sein. Da die Sortenbezeichnung, anders als die<br />
Marke, nicht werbewirksam <strong>zu</strong> sein braucht, braucht sie auch nicht besonders fantasievoll<br />
gebildet <strong>zu</strong> sein. Um merkbar <strong>zu</strong> sein, muss sie aber aus einem aussprechbaren<br />
Wort bestehen, das allerdings keinen Sinngehalt <strong>zu</strong> haben braucht. Insbesondere<br />
ist darauf hin<strong>zu</strong>weisen, dass in allen Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes<br />
<strong>zu</strong>m Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) die gleiche Anwendung dieser<br />
Grundprinzipien herrscht, denn nach dem Übereinkommen <strong>zu</strong>m Schutz von Pflanzenzüchtungen<br />
müssen die Verbandsmitglieder grundsätzlich die Sortenbezeichnung<br />
übernehmen, unter der die Sorte bei einem anderen Verbandsmitglied eingetragen<br />
worden ist. Der UPOV gehören momentan 49 Staaten an.<br />
Diese Grundsätze sind in das Sortenschutzgesetz in der Art eingeflossen, als dass<br />
das Gesetz entsprechende Ausschließungsgründe für die Eintragbarkeit einer Sortenbezeichnung<br />
normiert hat. In diesem Zusammenhang ist an<strong>zu</strong>merken, dass das<br />
Bundessortenamt die Eintragungsfähigkeit von Sortenbezeichnungen zwar dahingehend<br />
überprüft, inwieweit diese unterscheidbar, nicht irreführend sind oder wegen<br />
anderer Ausschließungsgründen entfallen, nicht aber, ob ggf. dagegen stehende<br />
Markenrechte existieren, da das Bundessortenamt diese Prüfung naturgemäß nicht<br />
leisten kann und vor allen Dingen gesetzlich nicht da<strong>zu</strong> verpflichtet ist. Das Sortenschutzgesetz<br />
sieht aber vor, dass eine eingetragene Sortenbezeichnung, der gegenüber<br />
das entgegenstehende Recht eines Dritten geltend gemacht wird - also das<br />
Recht aus einer älteren Marke - geändert werden kann.<br />
Die Darstellung des Sortenschutzes wäre unvollständig, wenn ich nicht <strong>zu</strong>mindest in<br />
groben Zügen den Schutzinhalt und Schut<strong>zu</strong>mfang erwähnen würde. Das Sortenschutzrecht<br />
erfordert die vorherige Zustimmung des Sortenschutzinhabers, um generatives<br />
oder vegetatives Vermehrungsmaterial als solches in den Verkehr <strong>zu</strong> bringen<br />
oder hierfür <strong>zu</strong> erzeugen. Dabei umfasst der Begriff Vermehrungsmaterial Pflanzen<br />
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