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Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

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Sortenschutz und Markenschutz<br />

Ungeachtet der wichtigen Bedeutung aller genannten Schutzvorausset<strong>zu</strong>ngen wird<br />

es im Folgenden der Begriff der Sortenbezeichnung sein, der uns beschäftigen wird,<br />

denn gerade die Sortenbezeichnung prägt das Verhältnis Sortenschutz und Markenschutz.<br />

Was verbirgt sich hinter dieser Schutzvorausset<strong>zu</strong>ng des Sortenschutzes?<br />

Das Sortenschutzgesetz beschreibt die Funktion der Sortenbezeichnung dahingehend,<br />

dass sie beim Vertrieb der Sorte benutzt werden muss und für andere Sorten<br />

nicht benutzt werden darf. Die Sortenbezeichnung ist danach kein einfaches „Registriermittel“,<br />

sondern ein weiter gehendes „Individualisierungsmittel“, d.h., ein Erkennungsmittel<br />

für die am Vertrieb beteiligte Öffentlichkeit, um welche Sorte es sich<br />

handelt. Die Sortenbezeichnung ist quasi der Warenname der Sorte, der die Sorte<br />

als solche, unabhängig von ihrer Herkunft, eindeutig kennzeichnet. Da die Sortenbezeichnung<br />

diese Funktion beim Vertrieb erfüllen soll, kommt es bei der Prüfung darauf<br />

an <strong>zu</strong> ermitteln, ob sie als Warenname geeignet ist, und welche Wirkung sie auf<br />

die beteiligten Verkehrskreise ausübt. Für diese Verkehrskreise muss die Sortenbezeichnung<br />

erkennbar und merkbar sein. Da die Sortenbezeichnung, anders als die<br />

Marke, nicht werbewirksam <strong>zu</strong> sein braucht, braucht sie auch nicht besonders fantasievoll<br />

gebildet <strong>zu</strong> sein. Um merkbar <strong>zu</strong> sein, muss sie aber aus einem aussprechbaren<br />

Wort bestehen, das allerdings keinen Sinngehalt <strong>zu</strong> haben braucht. Insbesondere<br />

ist darauf hin<strong>zu</strong>weisen, dass in allen Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes<br />

<strong>zu</strong>m Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) die gleiche Anwendung dieser<br />

Grundprinzipien herrscht, denn nach dem Übereinkommen <strong>zu</strong>m Schutz von Pflanzenzüchtungen<br />

müssen die Verbandsmitglieder grundsätzlich die Sortenbezeichnung<br />

übernehmen, unter der die Sorte bei einem anderen Verbandsmitglied eingetragen<br />

worden ist. Der UPOV gehören momentan 49 Staaten an.<br />

Diese Grundsätze sind in das Sortenschutzgesetz in der Art eingeflossen, als dass<br />

das Gesetz entsprechende Ausschließungsgründe für die Eintragbarkeit einer Sortenbezeichnung<br />

normiert hat. In diesem Zusammenhang ist an<strong>zu</strong>merken, dass das<br />

Bundessortenamt die Eintragungsfähigkeit von Sortenbezeichnungen zwar dahingehend<br />

überprüft, inwieweit diese unterscheidbar, nicht irreführend sind oder wegen<br />

anderer Ausschließungsgründen entfallen, nicht aber, ob ggf. dagegen stehende<br />

Markenrechte existieren, da das Bundessortenamt diese Prüfung naturgemäß nicht<br />

leisten kann und vor allen Dingen gesetzlich nicht da<strong>zu</strong> verpflichtet ist. Das Sortenschutzgesetz<br />

sieht aber vor, dass eine eingetragene Sortenbezeichnung, der gegenüber<br />

das entgegenstehende Recht eines Dritten geltend gemacht wird - also das<br />

Recht aus einer älteren Marke - geändert werden kann.<br />

Die Darstellung des Sortenschutzes wäre unvollständig, wenn ich nicht <strong>zu</strong>mindest in<br />

groben Zügen den Schutzinhalt und Schut<strong>zu</strong>mfang erwähnen würde. Das Sortenschutzrecht<br />

erfordert die vorherige Zustimmung des Sortenschutzinhabers, um generatives<br />

oder vegetatives Vermehrungsmaterial als solches in den Verkehr <strong>zu</strong> bringen<br />

oder hierfür <strong>zu</strong> erzeugen. Dabei umfasst der Begriff Vermehrungsmaterial Pflanzen<br />

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