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Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

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Sortenschutz und Markenschutz<br />

Marke primär inne hat, nämlich die Möglichkeit einer Unterscheidung nach betrieblicher<br />

Herkunft. Dieser markenrechtliche Grundsatz beinhaltet zwei wesentliche Elemente,<br />

den Herkunftshinweis und die damit zwangsläufig verbundenen Unterscheidungsmöglichkeiten.<br />

Der Hinweis auf die Herkunft kann z.B. durch einen Namen, eine Firma oder eine<br />

geschäftliche Bezeichnung erfolgen. Um als Marke auf eine betriebliche Herkunft als<br />

Hinweis dienen <strong>zu</strong> können, muss die Marke natürlich Unterscheidungsmöglichkeiten<br />

besitzen. Inwieweit diese vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, das<br />

heißt der angesprochene Verbraucher muss die Kennzeichnung als Hinweis auf die<br />

Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verstehen. Dass der<br />

ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriff der Verkehrsauffassung Gegenstand einer umfassenden<br />

Rechtsprechung geworden ist, muss sicherlich nicht ausdrücklich hervorgehoben<br />

werden.<br />

Eine weitere wichtige Funktion der Marke ist von allgemeinem Interesse, nämlich die<br />

Werbefunktion, die neben der Vertrauensfunktion ein weiteres Element des Markenbegriffs<br />

darstellt. Soweit die Vertrauensfunktion (auch Qualitäts- u. Garantiefunktion<br />

genannt) dem Kunden suggeriert, dass eine Marke ihm eine gleichbleibende Qualität<br />

gewährleistet und er sich auch in Zukunft darauf verlassen kann, baut die Werbefunktion<br />

auf dieses Vertrauen auf, indem sie die wirtschaftliche Bedeutung der Marke<br />

im Rahmen des Marketings konsequent <strong>zu</strong> nutzen versucht. Diesem Merkmal<br />

möchte ich später noch mehr Aufmerksamkeit widmen.<br />

Was kann nun Gegenstand des Markenschutzes sein? Geschützt werden können<br />

Wörter, Bilder, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen etc.<br />

Inwieweit Markenschutz gewährt werden kann, obliegt natürlich einer damit verbundenen<br />

Prüfung, inwieweit gesetzlich definierte Schutzhindernisse entgegenstehen<br />

könnten, wie z.B. eine mangelnde Unterscheidungsmöglichkeit <strong>zu</strong> bestehenden Marken,<br />

Zeichen, die sich grafisch nicht darstellen lassen sowie Kennzeichnungen von<br />

Waren und Dienstleistungen, die im Verkehr üblich geworden sind, wie Gattungsbezeichnungen.<br />

Wie in allen Rechtsbereichen des gewerblichen Rechtsschutzes führen<br />

bestehende Schutzhindernisse naturgemäß <strong>zu</strong> der Zurückweisung eines Antrages.<br />

Liegen indes die Schutzvorausset<strong>zu</strong>ngen vor, wird das Markenrecht durch Eintragung<br />

beim Deutschen Patent- und Markenamt in München erlangt, wobei die<br />

Schutzdauer einer eingetragenen Marke mit dem Anmeldetag beginnt und nach 10<br />

Jahren endet, aber um jeweils 10 Jahre verlängert werden kann.<br />

Der aus der Eintragung als Marke gewährte Schutz beinhaltet dabei ein positives<br />

Benut<strong>zu</strong>ngsrecht und ein negatives Verbietungsrecht. Der Markeninhaber ist danach<br />

<strong>zu</strong>m einen allein berechtigt, die Marke <strong>zu</strong>r Kennzeichnung seiner Waren und Dienstleistungen<br />

<strong>zu</strong> benutzen, <strong>zu</strong>m anderen kann er gegenüber Dritten die Unterlassung<br />

der Nut<strong>zu</strong>ng der Marke verlangen.<br />

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