Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres
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Sortenschutz und Markenschutz<br />
Marke primär inne hat, nämlich die Möglichkeit einer Unterscheidung nach betrieblicher<br />
Herkunft. Dieser markenrechtliche Grundsatz beinhaltet zwei wesentliche Elemente,<br />
den Herkunftshinweis und die damit zwangsläufig verbundenen Unterscheidungsmöglichkeiten.<br />
Der Hinweis auf die Herkunft kann z.B. durch einen Namen, eine Firma oder eine<br />
geschäftliche Bezeichnung erfolgen. Um als Marke auf eine betriebliche Herkunft als<br />
Hinweis dienen <strong>zu</strong> können, muss die Marke natürlich Unterscheidungsmöglichkeiten<br />
besitzen. Inwieweit diese vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, das<br />
heißt der angesprochene Verbraucher muss die Kennzeichnung als Hinweis auf die<br />
Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verstehen. Dass der<br />
ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriff der Verkehrsauffassung Gegenstand einer umfassenden<br />
Rechtsprechung geworden ist, muss sicherlich nicht ausdrücklich hervorgehoben<br />
werden.<br />
Eine weitere wichtige Funktion der Marke ist von allgemeinem Interesse, nämlich die<br />
Werbefunktion, die neben der Vertrauensfunktion ein weiteres Element des Markenbegriffs<br />
darstellt. Soweit die Vertrauensfunktion (auch Qualitäts- u. Garantiefunktion<br />
genannt) dem Kunden suggeriert, dass eine Marke ihm eine gleichbleibende Qualität<br />
gewährleistet und er sich auch in Zukunft darauf verlassen kann, baut die Werbefunktion<br />
auf dieses Vertrauen auf, indem sie die wirtschaftliche Bedeutung der Marke<br />
im Rahmen des Marketings konsequent <strong>zu</strong> nutzen versucht. Diesem Merkmal<br />
möchte ich später noch mehr Aufmerksamkeit widmen.<br />
Was kann nun Gegenstand des Markenschutzes sein? Geschützt werden können<br />
Wörter, Bilder, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen etc.<br />
Inwieweit Markenschutz gewährt werden kann, obliegt natürlich einer damit verbundenen<br />
Prüfung, inwieweit gesetzlich definierte Schutzhindernisse entgegenstehen<br />
könnten, wie z.B. eine mangelnde Unterscheidungsmöglichkeit <strong>zu</strong> bestehenden Marken,<br />
Zeichen, die sich grafisch nicht darstellen lassen sowie Kennzeichnungen von<br />
Waren und Dienstleistungen, die im Verkehr üblich geworden sind, wie Gattungsbezeichnungen.<br />
Wie in allen Rechtsbereichen des gewerblichen Rechtsschutzes führen<br />
bestehende Schutzhindernisse naturgemäß <strong>zu</strong> der Zurückweisung eines Antrages.<br />
Liegen indes die Schutzvorausset<strong>zu</strong>ngen vor, wird das Markenrecht durch Eintragung<br />
beim Deutschen Patent- und Markenamt in München erlangt, wobei die<br />
Schutzdauer einer eingetragenen Marke mit dem Anmeldetag beginnt und nach 10<br />
Jahren endet, aber um jeweils 10 Jahre verlängert werden kann.<br />
Der aus der Eintragung als Marke gewährte Schutz beinhaltet dabei ein positives<br />
Benut<strong>zu</strong>ngsrecht und ein negatives Verbietungsrecht. Der Markeninhaber ist danach<br />
<strong>zu</strong>m einen allein berechtigt, die Marke <strong>zu</strong>r Kennzeichnung seiner Waren und Dienstleistungen<br />
<strong>zu</strong> benutzen, <strong>zu</strong>m anderen kann er gegenüber Dritten die Unterlassung<br />
der Nut<strong>zu</strong>ng der Marke verlangen.<br />
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