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Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

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Vorbemerkung<br />

M. KÖLLER<br />

Wenn wir über den Sortenschutz und den Markenschutz sprechen, so befassen wir<br />

uns nur mit einem kleinen Teilgebiet eines wesentlich größeren Rechtsgebietes,<br />

nämlich dem gewerblichen Rechtsschutz.<br />

Mit dem Stichwort „gewerblicher Rechtsschutz“ assoziiert man <strong>zu</strong>nächst einmal die<br />

zwei vermeintlich bekanntesten Pfeiler dieses Rechtsgebietes, das Patentrecht und<br />

das Markenrecht, wobei letzteres unter der früheren Bezeichnung „Warenzeichenrecht“<br />

noch immer gern im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung findet. Zumindest<br />

nicht minder bedeutend ist indes der Sortenschutz auf dem Gebiet der pflanzlichen<br />

Materie, der sich hier etabliert hat und nicht mehr weg gedacht werden kann,<br />

nachdem man festgestellt hatte, dass ein ausreichender Schutz für die Ergebnisse<br />

von Züchtertätigkeiten, mithin also die Schaffung neuer Pflanzensorten, über andere<br />

Rechtsinstrumente, wie gerade das Patent, nicht erreicht werden konnte.<br />

Das Markenrecht begleitet das Sortenschutzrecht indes weiterhin, wobei rückblikkend<br />

schon frühzeitig ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen beiden Rechtsinstrumenten<br />

<strong>zu</strong>m Tragen kam. So konnte nämlich Anfang des vergangenen Jahrhunderts<br />

und somit vor Schaffung des Sortenschutzes ein Züchter allein über die<br />

Eintragung des damaligen Warenzeichens einen bedingten Schutz für eine Pflanzensorte<br />

erlangen. Mit der Konzeption eines Sortenschutzrechtes galt es dann, eine<br />

Harmonisierung und Abgren<strong>zu</strong>ng beider Rechtsinstitute <strong>zu</strong> schaffen, was sich <strong>zu</strong>nächst<br />

als durchaus problematisch darstellte, letztlich aber <strong>zu</strong> Gunsten des Sortenschutzes<br />

einer <strong>zu</strong>frieden stellenden Regelung <strong>zu</strong>geführt werden konnte.<br />

Die unterschiedlichen Regelungsbereiche beider Rechtssysteme sollen Ihnen nunmehr<br />

verdeutlichen, wie konsequent das Sortenschutzrecht einen umfassenden<br />

Schutz von Pflanzensorten gewährt und inwieweit dem Markenschutz hierbei eine<br />

begleitende bzw. ergänzende Rolle <strong>zu</strong>kommen kann. Die weiteren Ausführungen<br />

konzentrieren sich dabei jedoch nicht auf die Schutzmöglichkeiten, die beide Gesetze<br />

für ihr Schutzgegenstand bieten, sondern sollen vielmehr den Friktionsbereich<br />

beleuchten, der beide Gesetze verbindet, nämlich die Verwendung der Sortenbezeichnung<br />

unter Berücksichtigung markenrechtlicher Gesichtspunkte.<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Markenschutzes / Sortenschutzes<br />

Markenschutz<br />

Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 MarkenG sind Marken Kennzeichen, die da<strong>zu</strong><br />

geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen<br />

anderer Unternehmen <strong>zu</strong> unterscheiden. Damit wird deutlich, welche Funktion die<br />

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