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Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

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Sortenschutz und Markenschutz<br />

Gesetzgeber verbietet. Im Lichte dessen kann nur an eine Ergän<strong>zu</strong>ng des Sortenschutzes<br />

durch den Markenschutz gedacht werden, die sich nicht nur im gesetzlichen<br />

Rahmen halten, sondern für den Züchter selbst auch sinnvoll sein muss.<br />

Ansatzpunkt kann hier die Suche nach Möglichkeiten sein, inwieweit Vermehrungsmaterial<br />

von Pflanzensorten mittels Markenschutz einer entsprechenden Vermarktung<br />

<strong>zu</strong>geführt werden kann, ohne aber gegen sortenschutzrechtliche Tatbestände<br />

<strong>zu</strong> verstoßen.<br />

Bei der Prüfung dieser Möglichkeiten ist notwendigerweise <strong>zu</strong>nächst die Vorschrift<br />

des § 14 SortG <strong>zu</strong> berücksichtigen, der die Verwendung und somit einen Benut<strong>zu</strong>ngszwang<br />

der Sortenbezeichnung vor dem Hintergrund normiert, dass die Sortenbezeichnung<br />

<strong>zu</strong>r Identifizierung von Vermehrungsmaterial erforderlich ist, sie die<br />

Sorte mithin als solche also kennzeichnet. Dieser Benut<strong>zu</strong>ngszwang gilt konsequenterweise<br />

auch noch nach Ablauf des Sortenschutzes, damit Vermehrungsmaterial<br />

einer ursprünglich geschützten Sorte auch weiterhin <strong>zu</strong> identifizieren ist.<br />

Die Vorschrift beinhaltet des weiteren ein Geltendmachungsverbot von Unterlassungsansprüchen<br />

aus einem Recht, dass mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt,<br />

gegenüber der Verwendung der Sortenbezeichnung. Das bedeutet nichts<br />

anderes, als dass aus einer mit der Sortenbezeichnung gleichlautenden Marke kein<br />

Verbotsrecht gegenüber der Verwendung identischer Sortenbezeichnung hergeleitet<br />

werden kann. Das Gesetz enthält in § 14 Abs. 2 SortG jedoch eine Einschränkung<br />

dahin, dass von dem genannten mangelnden Verbietungsrecht ältere Rechte Dritter<br />

ausgenommen sind. Der Gesetzgeber hat insofern ein Verbietungsrecht für z.B. bereits<br />

vor der Sortenbezeichnung eingetragene identische Marken geschaffen. Das<br />

Markenrecht hält im übrigen eine identische Vorschrift bereit, wonach die Eintragung<br />

einer Marke gelöscht werden kann, wenn sie einer älteren Sortenbezeichnung entgegensteht.<br />

Das Sortenschutzgesetz legt zwar Regeln für die Verwendung der Sortenbezeichnung<br />

sowie für das Verhältnis anderer Rechte <strong>zu</strong> der Sortenbezeichnung, normiert<br />

aber keinen Verbotstatbestand für die Verwendung einer anders lautenden Marke für<br />

die Sorte. Im Gegenteil: Art. 20 des UPOV-Übereinkommens erlaubt dieses ausdrücklich,<br />

wonach nämlich neben der im Handel <strong>zu</strong> verwendenden Sortenbezeichnung<br />

für eine Sorte sog. Fabrik- oder Handelsmarken, mithin also Marken für botanisch<br />

gleiche oder verwandte Pflanzenarten, verwendet werden können.<br />

Nur diese Werbefunktion kann Gegenstand wirtschaftlicher Überlegungen eines<br />

Züchters sein, inwieweit es gerade für seine Sorte Sinn macht, eine anders als die<br />

Sortenbezeichnung lautende Marke für sich eintragen <strong>zu</strong> lassen, <strong>zu</strong>mal der eigentliche<br />

Schutz der Sorte über den Sortenschutz gewährleistet ist.<br />

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