Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres
Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres
Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Sortenschutz und Markenschutz<br />
Gesetzgeber verbietet. Im Lichte dessen kann nur an eine Ergän<strong>zu</strong>ng des Sortenschutzes<br />
durch den Markenschutz gedacht werden, die sich nicht nur im gesetzlichen<br />
Rahmen halten, sondern für den Züchter selbst auch sinnvoll sein muss.<br />
Ansatzpunkt kann hier die Suche nach Möglichkeiten sein, inwieweit Vermehrungsmaterial<br />
von Pflanzensorten mittels Markenschutz einer entsprechenden Vermarktung<br />
<strong>zu</strong>geführt werden kann, ohne aber gegen sortenschutzrechtliche Tatbestände<br />
<strong>zu</strong> verstoßen.<br />
Bei der Prüfung dieser Möglichkeiten ist notwendigerweise <strong>zu</strong>nächst die Vorschrift<br />
des § 14 SortG <strong>zu</strong> berücksichtigen, der die Verwendung und somit einen Benut<strong>zu</strong>ngszwang<br />
der Sortenbezeichnung vor dem Hintergrund normiert, dass die Sortenbezeichnung<br />
<strong>zu</strong>r Identifizierung von Vermehrungsmaterial erforderlich ist, sie die<br />
Sorte mithin als solche also kennzeichnet. Dieser Benut<strong>zu</strong>ngszwang gilt konsequenterweise<br />
auch noch nach Ablauf des Sortenschutzes, damit Vermehrungsmaterial<br />
einer ursprünglich geschützten Sorte auch weiterhin <strong>zu</strong> identifizieren ist.<br />
Die Vorschrift beinhaltet des weiteren ein Geltendmachungsverbot von Unterlassungsansprüchen<br />
aus einem Recht, dass mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt,<br />
gegenüber der Verwendung der Sortenbezeichnung. Das bedeutet nichts<br />
anderes, als dass aus einer mit der Sortenbezeichnung gleichlautenden Marke kein<br />
Verbotsrecht gegenüber der Verwendung identischer Sortenbezeichnung hergeleitet<br />
werden kann. Das Gesetz enthält in § 14 Abs. 2 SortG jedoch eine Einschränkung<br />
dahin, dass von dem genannten mangelnden Verbietungsrecht ältere Rechte Dritter<br />
ausgenommen sind. Der Gesetzgeber hat insofern ein Verbietungsrecht für z.B. bereits<br />
vor der Sortenbezeichnung eingetragene identische Marken geschaffen. Das<br />
Markenrecht hält im übrigen eine identische Vorschrift bereit, wonach die Eintragung<br />
einer Marke gelöscht werden kann, wenn sie einer älteren Sortenbezeichnung entgegensteht.<br />
Das Sortenschutzgesetz legt zwar Regeln für die Verwendung der Sortenbezeichnung<br />
sowie für das Verhältnis anderer Rechte <strong>zu</strong> der Sortenbezeichnung, normiert<br />
aber keinen Verbotstatbestand für die Verwendung einer anders lautenden Marke für<br />
die Sorte. Im Gegenteil: Art. 20 des UPOV-Übereinkommens erlaubt dieses ausdrücklich,<br />
wonach nämlich neben der im Handel <strong>zu</strong> verwendenden Sortenbezeichnung<br />
für eine Sorte sog. Fabrik- oder Handelsmarken, mithin also Marken für botanisch<br />
gleiche oder verwandte Pflanzenarten, verwendet werden können.<br />
Nur diese Werbefunktion kann Gegenstand wirtschaftlicher Überlegungen eines<br />
Züchters sein, inwieweit es gerade für seine Sorte Sinn macht, eine anders als die<br />
Sortenbezeichnung lautende Marke für sich eintragen <strong>zu</strong> lassen, <strong>zu</strong>mal der eigentliche<br />
Schutz der Sorte über den Sortenschutz gewährleistet ist.<br />
74