Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres
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Nationaler Markenschutz für geografische Herkunftsangaben<br />
bandsmitglieder von denen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geografischen<br />
Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihrer sonstigen Eigenschaften <strong>zu</strong> unterscheiden.<br />
Damit wird klargestellt, dass die Unterscheidungseignung bei Kollektivmarken<br />
nicht nur auf den betrieblichen Ursprung von Waren oder Dienstleistungen bezogen<br />
ist, sondern auch andere Eigenschaften wie die geografische Herkunft oder die Qualität<br />
betreffen kann. Dies hat auch <strong>zu</strong>r Folge, dass an die Unterscheidungskraft von Kollektivmarken<br />
nicht dieselben Anforderungen <strong>zu</strong> stellen sind, wie bei Individualmarken. Es<br />
genügt insoweit z.B., dass eine Kollektivmarke geeignet ist, die gekennzeichneten Waren<br />
nach ihrer geografischen Herkunft, ihrer Art oder Qualität von anderen Waren <strong>zu</strong> unterscheiden.<br />
Der BGH hat deshalb die Unterscheidungskraft der Kollektivmarke „MADEIRA“ bejaht,<br />
da diese in der Lage sei, den Wein der Benut<strong>zu</strong>ngsberechtigten sowohl nach seiner<br />
geografischen Herkunft (von der Insel Madeira) als auch nach seiner Art (Dessertwein)<br />
oder seiner Qualität (der gesetzlich vorgeschriebenen Beschaffenheit u.ä.) von Weinen<br />
anderer Produzenten <strong>zu</strong> unterscheiden (BGH GRUR 1996, 270, 271). Der Hinweis auf<br />
§ 3 MarkenG stellt klar, dass alle Markenformen, die für Individualmarken <strong>zu</strong>lässig sind,<br />
auch für Kollektivmarken <strong>zu</strong>r Verfügung stehen, d.h. z.B. dass auch bildliche Ausgestaltungen<br />
- etwa in Form eines besonderen Schrift<strong>zu</strong>ges oder eines Logos - oder dreidimensionale<br />
Formen möglich sind.<br />
Eintragbarkeit von geografischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken - § 99<br />
MarkenG<br />
Nach § 99 MarkenG können Kollektivmarken auch ausschließlich aus geografischen<br />
Herkunftsangaben bestehen, das Eintragungsverbot für beschreibende Angaben (§ 8<br />
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) gilt insoweit nicht. Das möglicherweise insoweit bestehende<br />
Freihaltebedürfnis Dritter wird durch die Schutzschranke des § 100 MarkenG berücksichtigt,<br />
die sicherstellt, dass auch Unternehmen, die vom Markeninhaber eine Gestattung<br />
der Nut<strong>zu</strong>ng nicht erlangen können, die gHA im Einklang mit den guten Sitten und<br />
innerhalb der Grenzen von § 127 MarkenG (auch markenmäßig) benutzen können. Diesem<br />
Anliegen entsprechen auch die besonderen Anforderungen an die Markensat<strong>zu</strong>ng<br />
gemäß § 102 Abs. 3 MarkenG, auf die später näher eingegangen werden wird.<br />
Zu beachten ist, dass die Ausnahmevorschrift des § 99 MarkenG nur für gHA gilt, also<br />
nicht für Gattungsbezeichnungen, die ihren ursprünglichen Charakter als gHA verloren<br />
haben. Eine derartige Angabe würde also unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2<br />
Nr. 2 MarkenG fallen. Dies würde auch für Sorten- oder Rassenbezeichnungen gelten,<br />
die zwar eine gHA enthalten, aber nicht mehr als geografischer Herkunftshinweis verstanden<br />
werden (z.B.: „Simmentaler Rind“ ). Ferner ist <strong>zu</strong> berücksichtigen, dass § 99<br />
MarkenG sonstige Eintragungshindernisse nicht berührt. Insbesondere ist insoweit das<br />
Verbot der täuschenden Angaben (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) <strong>zu</strong> beachten. Ob eine als<br />
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