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Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

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Nationaler Markenschutz für geografische Herkunftsangaben<br />

bandsmitglieder von denen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geografischen<br />

Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihrer sonstigen Eigenschaften <strong>zu</strong> unterscheiden.<br />

Damit wird klargestellt, dass die Unterscheidungseignung bei Kollektivmarken<br />

nicht nur auf den betrieblichen Ursprung von Waren oder Dienstleistungen bezogen<br />

ist, sondern auch andere Eigenschaften wie die geografische Herkunft oder die Qualität<br />

betreffen kann. Dies hat auch <strong>zu</strong>r Folge, dass an die Unterscheidungskraft von Kollektivmarken<br />

nicht dieselben Anforderungen <strong>zu</strong> stellen sind, wie bei Individualmarken. Es<br />

genügt insoweit z.B., dass eine Kollektivmarke geeignet ist, die gekennzeichneten Waren<br />

nach ihrer geografischen Herkunft, ihrer Art oder Qualität von anderen Waren <strong>zu</strong> unterscheiden.<br />

Der BGH hat deshalb die Unterscheidungskraft der Kollektivmarke „MADEIRA“ bejaht,<br />

da diese in der Lage sei, den Wein der Benut<strong>zu</strong>ngsberechtigten sowohl nach seiner<br />

geografischen Herkunft (von der Insel Madeira) als auch nach seiner Art (Dessertwein)<br />

oder seiner Qualität (der gesetzlich vorgeschriebenen Beschaffenheit u.ä.) von Weinen<br />

anderer Produzenten <strong>zu</strong> unterscheiden (BGH GRUR 1996, 270, 271). Der Hinweis auf<br />

§ 3 MarkenG stellt klar, dass alle Markenformen, die für Individualmarken <strong>zu</strong>lässig sind,<br />

auch für Kollektivmarken <strong>zu</strong>r Verfügung stehen, d.h. z.B. dass auch bildliche Ausgestaltungen<br />

- etwa in Form eines besonderen Schrift<strong>zu</strong>ges oder eines Logos - oder dreidimensionale<br />

Formen möglich sind.<br />

Eintragbarkeit von geografischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken - § 99<br />

MarkenG<br />

Nach § 99 MarkenG können Kollektivmarken auch ausschließlich aus geografischen<br />

Herkunftsangaben bestehen, das Eintragungsverbot für beschreibende Angaben (§ 8<br />

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) gilt insoweit nicht. Das möglicherweise insoweit bestehende<br />

Freihaltebedürfnis Dritter wird durch die Schutzschranke des § 100 MarkenG berücksichtigt,<br />

die sicherstellt, dass auch Unternehmen, die vom Markeninhaber eine Gestattung<br />

der Nut<strong>zu</strong>ng nicht erlangen können, die gHA im Einklang mit den guten Sitten und<br />

innerhalb der Grenzen von § 127 MarkenG (auch markenmäßig) benutzen können. Diesem<br />

Anliegen entsprechen auch die besonderen Anforderungen an die Markensat<strong>zu</strong>ng<br />

gemäß § 102 Abs. 3 MarkenG, auf die später näher eingegangen werden wird.<br />

Zu beachten ist, dass die Ausnahmevorschrift des § 99 MarkenG nur für gHA gilt, also<br />

nicht für Gattungsbezeichnungen, die ihren ursprünglichen Charakter als gHA verloren<br />

haben. Eine derartige Angabe würde also unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2<br />

Nr. 2 MarkenG fallen. Dies würde auch für Sorten- oder Rassenbezeichnungen gelten,<br />

die zwar eine gHA enthalten, aber nicht mehr als geografischer Herkunftshinweis verstanden<br />

werden (z.B.: „Simmentaler Rind“ ). Ferner ist <strong>zu</strong> berücksichtigen, dass § 99<br />

MarkenG sonstige Eintragungshindernisse nicht berührt. Insbesondere ist insoweit das<br />

Verbot der täuschenden Angaben (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) <strong>zu</strong> beachten. Ob eine als<br />

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