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Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

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Umset<strong>zu</strong>ng der EWG-Verordnung Nr. 2081/92 in Deutschland<br />

Rechtliche Betrachtung der Verordnung<br />

Nach deutschem Recht bestand bis <strong>zu</strong>r Einführung der VO (EWG) Nr. 2081/92 nur<br />

ein reflexiver Schutz für geografische Herkunftsangaben, da ein Eigentum daran bisher<br />

stets von deutschen Gerichten (bis hin <strong>zu</strong>m Verfassungsgericht) verneint wurde.<br />

Dafür bestand im Warenzeichenrecht ein Freihaltebedürfnis für geografische Angaben,<br />

um eine Fehlmonopolisierung <strong>zu</strong> vermeiden.<br />

Eine Alternative war die Erstellung eines Herkunftsgewährszeichen als Güte- und<br />

Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit dem RAL-Deutsches Institut für Gütesicherung<br />

und Kennzeichnung e.V., Sankt Augustin (siehe Beitrag EIHOFF). Seit der<br />

Novellierung des Markenrechts besteht seit 1995 nun auch nach nationalem Recht<br />

die Möglichkeit, geografische Herkunftsangaben eintragen <strong>zu</strong> lassen. Dieses Verfahren<br />

geht sehr viel schneller als der europaweite Schutz, die Angabe muss aber im<br />

Gegensatz <strong>zu</strong>r VO (EWG) Nr. 2081/92 bei Missbrauch nach Privatrecht verteidigt<br />

werden.<br />

Abb. 2: Schutz geografischer Herkunftsangaben nach deutschem Recht<br />

Fig. 2: Legal protection of geographical indications according to German law<br />

16<br />

Schutz Geo-HA nach deutschem Recht<br />

• RAL-Herkunftsgewährszeichen<br />

Güte- und Qualitätssicherung<br />

Vorteil: RAL-Erfahrung mit Gütesicherung<br />

• Kollektivmarke (seit 1995)<br />

nach MarkenG §§ 97-106<br />

Vorteil: Schnell, keine Qualifizierung nötig<br />

• Schutz nach EWG.VO Nr. 2081/92<br />

nach MarkenG §§ 130-136<br />

Vorteil: weitreichenderer Schutz, auch strafrechtlich<br />

Sulingen, 5. November 2001 © Frank Thiedig, MBW Marketinggesellschaft Folie 2

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