Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres
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Umset<strong>zu</strong>ng der EWG-Verordnung Nr. 2081/92 in Deutschland<br />
Rechtliche Betrachtung der Verordnung<br />
Nach deutschem Recht bestand bis <strong>zu</strong>r Einführung der VO (EWG) Nr. 2081/92 nur<br />
ein reflexiver Schutz für geografische Herkunftsangaben, da ein Eigentum daran bisher<br />
stets von deutschen Gerichten (bis hin <strong>zu</strong>m Verfassungsgericht) verneint wurde.<br />
Dafür bestand im Warenzeichenrecht ein Freihaltebedürfnis für geografische Angaben,<br />
um eine Fehlmonopolisierung <strong>zu</strong> vermeiden.<br />
Eine Alternative war die Erstellung eines Herkunftsgewährszeichen als Güte- und<br />
Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit dem RAL-Deutsches Institut für Gütesicherung<br />
und Kennzeichnung e.V., Sankt Augustin (siehe Beitrag EIHOFF). Seit der<br />
Novellierung des Markenrechts besteht seit 1995 nun auch nach nationalem Recht<br />
die Möglichkeit, geografische Herkunftsangaben eintragen <strong>zu</strong> lassen. Dieses Verfahren<br />
geht sehr viel schneller als der europaweite Schutz, die Angabe muss aber im<br />
Gegensatz <strong>zu</strong>r VO (EWG) Nr. 2081/92 bei Missbrauch nach Privatrecht verteidigt<br />
werden.<br />
Abb. 2: Schutz geografischer Herkunftsangaben nach deutschem Recht<br />
Fig. 2: Legal protection of geographical indications according to German law<br />
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Schutz Geo-HA nach deutschem Recht<br />
• RAL-Herkunftsgewährszeichen<br />
Güte- und Qualitätssicherung<br />
Vorteil: RAL-Erfahrung mit Gütesicherung<br />
• Kollektivmarke (seit 1995)<br />
nach MarkenG §§ 97-106<br />
Vorteil: Schnell, keine Qualifizierung nötig<br />
• Schutz nach EWG.VO Nr. 2081/92<br />
nach MarkenG §§ 130-136<br />
Vorteil: weitreichenderer Schutz, auch strafrechtlich<br />
Sulingen, 5. November 2001 © Frank Thiedig, MBW Marketinggesellschaft Folie 2