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Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

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Die EU Verordnung 2081/92 – aktueller Stand und Perspektiven<br />

Im Falle des Antrags auf Eintragung der französischen Käsebezeichnung Rocamadour<br />

im normalen Verfahren, auf das ich nachher noch eingehen werde, hatte<br />

Deutschland Einspruch eingelegt mit der Begründung, durch den Gleichklang der<br />

Bezeichnungen könnte sich eine Verwechslungsgefahr und damit Nachteile für die<br />

deutsche Bezeichnung Romadur ergeben. Da es <strong>zu</strong> keiner Einigung zwischen<br />

Deutschland und Frankreich kam, hat die Kommission die Eintragung der Bezeichnung<br />

mit der Begründung vorgenommen, dass die deutsche Bezeichnung beibehalten<br />

werden kann, da es sich um so unterschiedliche Käsesorten handele, die schon<br />

aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und der Käseart selbst leicht unterscheidbar<br />

seien.<br />

Nach der Verordnung sind auch Überset<strong>zu</strong>ngen geschützter Bezeichnungen verboten.<br />

Un<strong>zu</strong>lässig ist auch die Verwendung einer geschützten Bezeichnungen mit sogenannten<br />

entlokalisierenden Zusätzen wie z.B. nach „Art“, „Typ“ oder „Verfahren“.<br />

Zum Verbot der Überset<strong>zu</strong>ng ein aktuelles Beispiel: Für einen italienischen Käse<br />

wurde die Ursprungsangabe „Parmigiano Reggiano“ geschützt. Beim Europäischen<br />

Gerichtshof ist eine Rechtssache anhängig, in der es um die Benut<strong>zu</strong>ng der Bezeichnung<br />

Parmesan für einen in Italien hergestellten geriebenen Käse geht, der<br />

nicht dem Herstellungsverfahren für die geschützte Ursprungsbezeichnung entspricht.<br />

Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag festgestellt, dass es sich bei<br />

Parmesan um eine Überset<strong>zu</strong>ng der geschützten Ursprungsbezeichnung handelt.<br />

Diese Ansicht wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Sie vertritt die Auffassung,<br />

dass keine Überset<strong>zu</strong>ng vorliegt, sondern der Begriff selbständige Bedeutung erlangt<br />

hat und als Gattungsbezeichnung verwendet wird. Ein Urteil ist noch nicht ergangen.<br />

Es ist jedoch damit <strong>zu</strong> rechnen, dass das Gericht den Ausführungen des Generalanwalts<br />

folgt.<br />

Ein wesentliches Schutzinstrument besteht auch darin, dass geschützte Bezeichnungen<br />

nicht mehr <strong>zu</strong> Gattungsbezeichnungen werden können.<br />

Anmeldung und Eintragungsverfahren<br />

Die Eintragung kann nur von einer Vereinigung beantragt werden. Eine Vereinigung,<br />

also der Zusammenschluss der Erzeuger bzw. der Verarbeiter des Produktes muss<br />

keine bestimmte Rechtsform haben. Dabei sollte die Vereinigung anderen Ortsansässigen<br />

offen stehen. Nur in Ausnahmefällen können auch juristische oder natürliche<br />

Personen eine Eintragung beantragen. Dies setzt insbesondere voraus, dass es<br />

sich um den einzigen Erzeuger oder Hersteller im betreffenden Gebiet handelt.<br />

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