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Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

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Die EU Verordnung 2081/92 – aktueller Stand und Perspektiven<br />

Aufgrund einer Ausnahmeregelung konnten während einer Frist von 2 Jahren nach<br />

Inkrafttreten der Verordnung bei Ursprungsbezeichnungen unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

die Grunderzeugnisse aus einem anderen bzw. größeren Gebiet<br />

stammen, als das Verarbeitungsgebiet. Davon wurde bei der Eintragung der geschützten<br />

Ursprungsbezeichnung für Parmaschinken Gebrauch gemacht. Das Herstellungsgebiet<br />

ist auf ein begrenztes Gebiet um Parma beschränkt, während das<br />

Ein<strong>zu</strong>gsgebiet für die Rohschinken weite Gebiete Italiens umfasst.<br />

Bei der geografischen Angabe muss sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen<br />

oder eine andere Eigenschaft aus dem geografischen Ursprung ergeben. Im Gegensatz<br />

<strong>zu</strong>r Ursprungsbezeichnung muss es auch nur in dem begrenzten Gebiet erzeugt<br />

oder verarbeitet oder hergestellt werden. Hier können also durchaus die Grunderzeugnisse<br />

aus anderen Gebieten stammen. Folglich wird die geschützte geografische<br />

Angabe immer dann beantragt, wenn eine Versorgung mit Grunderzeugnissen<br />

nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist.<br />

Ein weiterer Grund für die Wahl der geschützten geografischen Angabe kann auch in<br />

den bisher geltenden bzw. fehlenden nationalen Regelungen begründet sein. So<br />

wurden für Italien und Portugal von den geschützten Bezeichnungen jeweils ca. 2/3<br />

als Ursprungsbezeichnungen geschützt und in Frankreich immerhin noch die Hälfte.<br />

Wenn wir bei den für Deutschland geschützten Bezeichnungen die Mineralwässer<br />

herausnehmen, bleiben ca. 20% als Ursprungsbezeichnungen übrig.<br />

Nicht eintragungsfähige Bezeichnungen<br />

Von einem Schutz nach der Verordnung ausgenommen sind Gattungsbezeichnungen.<br />

Auf dieses Verbot wird gleich zweimal, nämlich in Artikel 3 und in Artikel 17 der<br />

Verordnung hingewiesen. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Bezeichnung, die <strong>zu</strong>r<br />

Gattungsbezeichnung geworden ist, der Name eines Produktes, der sich zwar auf<br />

einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Produkt ursprünglich hergestellt<br />

oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis<br />

oder ein Lebensmittel geworden ist. D.h., nach allgemeiner Verkehrsauffassung<br />

wird mit dieser Bezeichnung nicht mehr eine bestimmte geografische Herkunft<br />

des Erzeugnisses verbunden.<br />

Bei der Feststellung, ob ein Name <strong>zu</strong>r Gattungsbezeichnung geworden ist, sind nach<br />

der Verordnung alle Faktoren <strong>zu</strong> berücksichtigen. Insbesondere die Situation in dem<br />

Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, die Situation in den Verbrauchsgebieten<br />

und in anderen Mitgliedstaaten einschließlich der einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen<br />

Rechtsvorschriften. Wie wichtig die Prüfung all dieser Faktoren ist,<br />

wird deutlich im „Feta-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes. Mit der Begründung,<br />

dass die Kommission bei der Eintragung der Bezeichnung Feta als geschützte Ur-<br />

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