Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres
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Die EU Verordnung 2081/92 – aktueller Stand und Perspektiven<br />
Aufgrund einer Ausnahmeregelung konnten während einer Frist von 2 Jahren nach<br />
Inkrafttreten der Verordnung bei Ursprungsbezeichnungen unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
die Grunderzeugnisse aus einem anderen bzw. größeren Gebiet<br />
stammen, als das Verarbeitungsgebiet. Davon wurde bei der Eintragung der geschützten<br />
Ursprungsbezeichnung für Parmaschinken Gebrauch gemacht. Das Herstellungsgebiet<br />
ist auf ein begrenztes Gebiet um Parma beschränkt, während das<br />
Ein<strong>zu</strong>gsgebiet für die Rohschinken weite Gebiete Italiens umfasst.<br />
Bei der geografischen Angabe muss sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen<br />
oder eine andere Eigenschaft aus dem geografischen Ursprung ergeben. Im Gegensatz<br />
<strong>zu</strong>r Ursprungsbezeichnung muss es auch nur in dem begrenzten Gebiet erzeugt<br />
oder verarbeitet oder hergestellt werden. Hier können also durchaus die Grunderzeugnisse<br />
aus anderen Gebieten stammen. Folglich wird die geschützte geografische<br />
Angabe immer dann beantragt, wenn eine Versorgung mit Grunderzeugnissen<br />
nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist.<br />
Ein weiterer Grund für die Wahl der geschützten geografischen Angabe kann auch in<br />
den bisher geltenden bzw. fehlenden nationalen Regelungen begründet sein. So<br />
wurden für Italien und Portugal von den geschützten Bezeichnungen jeweils ca. 2/3<br />
als Ursprungsbezeichnungen geschützt und in Frankreich immerhin noch die Hälfte.<br />
Wenn wir bei den für Deutschland geschützten Bezeichnungen die Mineralwässer<br />
herausnehmen, bleiben ca. 20% als Ursprungsbezeichnungen übrig.<br />
Nicht eintragungsfähige Bezeichnungen<br />
Von einem Schutz nach der Verordnung ausgenommen sind Gattungsbezeichnungen.<br />
Auf dieses Verbot wird gleich zweimal, nämlich in Artikel 3 und in Artikel 17 der<br />
Verordnung hingewiesen. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Bezeichnung, die <strong>zu</strong>r<br />
Gattungsbezeichnung geworden ist, der Name eines Produktes, der sich zwar auf<br />
einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Produkt ursprünglich hergestellt<br />
oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis<br />
oder ein Lebensmittel geworden ist. D.h., nach allgemeiner Verkehrsauffassung<br />
wird mit dieser Bezeichnung nicht mehr eine bestimmte geografische Herkunft<br />
des Erzeugnisses verbunden.<br />
Bei der Feststellung, ob ein Name <strong>zu</strong>r Gattungsbezeichnung geworden ist, sind nach<br />
der Verordnung alle Faktoren <strong>zu</strong> berücksichtigen. Insbesondere die Situation in dem<br />
Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, die Situation in den Verbrauchsgebieten<br />
und in anderen Mitgliedstaaten einschließlich der einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen<br />
Rechtsvorschriften. Wie wichtig die Prüfung all dieser Faktoren ist,<br />
wird deutlich im „Feta-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes. Mit der Begründung,<br />
dass die Kommission bei der Eintragung der Bezeichnung Feta als geschützte Ur-<br />
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