03.12.2012 Aufrufe

Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nationaler Markenschutz für geografische Herkunftsangaben<br />

gründet wird und bei Bekanntheit der Marke auch über den Bereich ähnlicher Waren<br />

oder Dienstleistungen hinaus. Der Markeninhaber kann sein Recht also grundsätzlich<br />

gegen jeden - nicht <strong>zu</strong>r Nut<strong>zu</strong>ng berechtigten - Dritten geltend machen, allerdings gewährt<br />

die Eintragung einer gHA nicht das Recht, Dritten die Benut<strong>zu</strong>ng einer solchen<br />

Angabe im geschäftlichen Verkehr <strong>zu</strong> untersagen, wenn sie den guten Sitten entspricht<br />

und nicht gegen § 127 MarkenG verstößt (§ 100 MarkenG). Diese Schutzbeschränkung<br />

gilt somit z.B. nicht bei unlauteren Annäherungen an eine eingetragene Kollektivmarke,<br />

etwa in einer bestimmten Darstellungsform, Farbe oder einem bestimmten Schriftbild<br />

oder bei einer irreführenden Benut<strong>zu</strong>ng für Produkte anderer Herkunft oder Beschaffenheit.<br />

Der Markeninhaber kann darüber hinaus auch gegen Nut<strong>zu</strong>ngsberechtigte vorgehen,<br />

die die (sat<strong>zu</strong>ngsgemäßen) Nut<strong>zu</strong>ngsbedingungen nicht einhalten.<br />

Eintragungsverfahren<br />

Anmeldeerfordernisse<br />

Für Kollektivmarken gelten <strong>zu</strong>nächst die allgemeinen Anmeldevorausset<strong>zu</strong>ngen. Für die<br />

Anmeldung soll das vom Patentamt herausgegebene Formblatt („Anmeldung <strong>zu</strong>r Eintragung<br />

einer Marke in das Register“) verwendet werden. Hier ist insbesondere <strong>zu</strong> erklären,<br />

dass die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird (Rdz. (9)), wesentlich sind<br />

daneben vor allem die Angaben <strong>zu</strong>m anmeldenden Verband, die Wiedergabe der Marke<br />

und das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche Markenschutz beansprucht<br />

wird.<br />

Mit der Einreichung der Anmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 900,- EUR fällig.<br />

Weitere Gebühren (1800,- EUR) entstehen nur bei einer eventuellen Verlängerung der<br />

Schutzdauer (um weitere 10 Jahre).<br />

Bei Kollektivmarken muss der Anmeldung auch eine Markensat<strong>zu</strong>ng beigefügt sein<br />

(§ 102 Abs. 1 MarkenG). Nach § 102 Abs. 2 MarkenG muss die Sat<strong>zu</strong>ng folgenden<br />

Mindestinhalt aufweisen:<br />

• Name und Sitz des Verbandes<br />

• Zweck und Vertretung des Verbandes<br />

• Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Mitgliedschaft<br />

• Angaben über die Benut<strong>zu</strong>ngsberechtigten<br />

Insoweit ist <strong>zu</strong> beachten, dass Mitglieder und Nut<strong>zu</strong>ngsberechtigte nicht gleich<strong>zu</strong>setzen<br />

sind. Mitglieder des Verbandes können auch Personen sein, die nicht selbst <strong>zu</strong>r Nut<strong>zu</strong>ng<br />

berechtigt sind (z.B. Förder- oder Ehrenmitglieder). Andererseits muss nicht jeder<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!