Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres
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Nationaler Markenschutz für geografische Herkunftsangaben<br />
gründet wird und bei Bekanntheit der Marke auch über den Bereich ähnlicher Waren<br />
oder Dienstleistungen hinaus. Der Markeninhaber kann sein Recht also grundsätzlich<br />
gegen jeden - nicht <strong>zu</strong>r Nut<strong>zu</strong>ng berechtigten - Dritten geltend machen, allerdings gewährt<br />
die Eintragung einer gHA nicht das Recht, Dritten die Benut<strong>zu</strong>ng einer solchen<br />
Angabe im geschäftlichen Verkehr <strong>zu</strong> untersagen, wenn sie den guten Sitten entspricht<br />
und nicht gegen § 127 MarkenG verstößt (§ 100 MarkenG). Diese Schutzbeschränkung<br />
gilt somit z.B. nicht bei unlauteren Annäherungen an eine eingetragene Kollektivmarke,<br />
etwa in einer bestimmten Darstellungsform, Farbe oder einem bestimmten Schriftbild<br />
oder bei einer irreführenden Benut<strong>zu</strong>ng für Produkte anderer Herkunft oder Beschaffenheit.<br />
Der Markeninhaber kann darüber hinaus auch gegen Nut<strong>zu</strong>ngsberechtigte vorgehen,<br />
die die (sat<strong>zu</strong>ngsgemäßen) Nut<strong>zu</strong>ngsbedingungen nicht einhalten.<br />
Eintragungsverfahren<br />
Anmeldeerfordernisse<br />
Für Kollektivmarken gelten <strong>zu</strong>nächst die allgemeinen Anmeldevorausset<strong>zu</strong>ngen. Für die<br />
Anmeldung soll das vom Patentamt herausgegebene Formblatt („Anmeldung <strong>zu</strong>r Eintragung<br />
einer Marke in das Register“) verwendet werden. Hier ist insbesondere <strong>zu</strong> erklären,<br />
dass die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird (Rdz. (9)), wesentlich sind<br />
daneben vor allem die Angaben <strong>zu</strong>m anmeldenden Verband, die Wiedergabe der Marke<br />
und das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche Markenschutz beansprucht<br />
wird.<br />
Mit der Einreichung der Anmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 900,- EUR fällig.<br />
Weitere Gebühren (1800,- EUR) entstehen nur bei einer eventuellen Verlängerung der<br />
Schutzdauer (um weitere 10 Jahre).<br />
Bei Kollektivmarken muss der Anmeldung auch eine Markensat<strong>zu</strong>ng beigefügt sein<br />
(§ 102 Abs. 1 MarkenG). Nach § 102 Abs. 2 MarkenG muss die Sat<strong>zu</strong>ng folgenden<br />
Mindestinhalt aufweisen:<br />
• Name und Sitz des Verbandes<br />
• Zweck und Vertretung des Verbandes<br />
• Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Mitgliedschaft<br />
• Angaben über die Benut<strong>zu</strong>ngsberechtigten<br />
Insoweit ist <strong>zu</strong> beachten, dass Mitglieder und Nut<strong>zu</strong>ngsberechtigte nicht gleich<strong>zu</strong>setzen<br />
sind. Mitglieder des Verbandes können auch Personen sein, die nicht selbst <strong>zu</strong>r Nut<strong>zu</strong>ng<br />
berechtigt sind (z.B. Förder- oder Ehrenmitglieder). Andererseits muss nicht jeder<br />
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