Schriften zu Genetischen Ressourcen - Genres
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Nationaler Markenschutz für geografische Herkunftsangaben<br />
dürfte. Ein weiterer Unterschied besteht in der Kontrolle der Verwendung geschützter<br />
gHA, die nach der Verordnung besonderen Kontrollstellen obliegt, während sie bei Kollektivmarken<br />
dem Markeninhaber überlassen bleibt.<br />
Kosten<br />
Die Anmelde- bzw. Antragsgebühren sind für beide Schutzsysteme gleich hoch. Bei<br />
Kollektivmarken fallen <strong>zu</strong>dem bei einer Verlängerung der Schutzdauer, die jeweils nach<br />
10 Jahren möglich ist, weitere Gebühren an (1.800,- EUR). Derartige Verlängerungsgebühren<br />
gibt es bei gHA, die nach der VO geschützt sind, nicht, da dieser Schutz zeitlich<br />
nicht begrenzt ist. Es sind aber regelmäßig (jährlich) Kontrollgebühren <strong>zu</strong> zahlen.<br />
Räumlicher Schutzbereich<br />
Der Schutz nationaler Kollektivmarken ist notwendigerweise auf das Gebiet der Bundesrepublik<br />
Deutschland begrenzt, während die in das Register der Europäischen<br />
Kommission aufgenommenen Ursprungsbezeichnungen einen gemeinschaftsweiten<br />
Schutz genießen.<br />
Schutzinhalt und -umfang<br />
Anders als eine Kollektivmarke begründet der Schutz nach der Verordnung (EWG)<br />
2081/92 kein Ausschließlichkeitsrecht für einen bestimmten Inhaber der geschützten<br />
gHA, es handelt sich hierbei in erster Linie um erzeugnisbezogene Rechte, die allen<br />
Personen <strong>zu</strong>stehen, die die Bedingungen der Spezifikation erfüllen, sich aber unmittelbar<br />
gegen ortsansässige Benut<strong>zu</strong>ngsberechtigte wenden, die diesen Anforderungen<br />
der Spezifikation nicht genügen. Im Übrigen verleihen nach der Verordnung geschützte<br />
Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben einen weitreichenden<br />
kennzeichenmäßigen Schutz, der dem Markenschutz ähnlich ist.<br />
Verhältnis des markenrechtlichen Schutzes geografischer Herkunftsangaben<br />
<strong>zu</strong>m Schutz nach der Verordnung (EWG) 2081/92<br />
• Ist eine Bezeichnung nach der Verordnung 2081/92 eingetragen, so ist die Eintragung<br />
einer Marke ab<strong>zu</strong>lehnen, wenn diese gegenüber der geschützten Bezeichnung<br />
einen der Verbotstatbestände des Art. 13 V erfüllt und „die gleiche Art“ von Erzeugnissen<br />
betrifft (§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 V).<br />
• Eine Marke, die vor dem Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder<br />
einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung 2081/92 eingetragen worden ist,<br />
darf ungeachtet der gemeinschaftsweiten Eintragung weiter verwendet werden, auch<br />
wenn einer der Tatbestände des Art. 13 Abs. 1 V erfüllt ist, es sei denn, die Anmeldung<br />
der Marke erfolgte nicht in gutem Glauben. Die Koexistenz der geschützten Ursprungsbezeichnung<br />
oder geografischen Angabe muss aber geduldet werden.<br />
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