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Ablauf der Entscheidungs- prozesse zur Anlage einer perkutanen ...

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elf Fällen werden die Bewohner nicht durch eine gesetzlich benannte o<strong>der</strong> selbst benannte<br />

Person vertreten. Das entspricht einem Anteil von 15,3 Prozent.<br />

Abbildung 28: Vorhandensein eines gesetzlichen Betreuers/Vorsorgebevollmächtigten<br />

In einem weiteren Analyseschritt wurde <strong>der</strong> Frage nachgegangen, ob ein Zusammenhang<br />

zwischen dem Vorliegen <strong>einer</strong> Demenz und <strong>einer</strong> gesetzlichen Betreuung o<strong>der</strong> <strong>einer</strong> Vorsorgevollmacht<br />

ersichtlich ist.<br />

In Abbildung 29 wird dargestellt, dass dieser Zusammenhang bei <strong>der</strong> zugrunde liegenden<br />

Stichprobe eindeutig nicht gegeben ist. Sowohl in <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> dementiell erkrankten Bewohner<br />

als auch in <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Bewohner ohne dementielle Erkrankung liegt <strong>der</strong> Anteil<br />

<strong>der</strong>er, die eine gesetzliche Betreuung o<strong>der</strong> einen Vorsorgebevollmächtigten haben, bei deutlich<br />

über 80 Prozent. In <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> dementiell erkrankten Bewohner ist dieser Anteil<br />

sogar um 2,8 Prozentpunkte kl<strong>einer</strong> als in <strong>der</strong> Gruppe ohne Demenz.<br />

Abbildung 29: Vorliegen <strong>einer</strong> Demenz und gesetzliche Betreuung/Vorsorgevollmacht<br />

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