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Ablauf der Entscheidungs- prozesse zur Anlage einer perkutanen ...

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mächtigten vertreten werden. Dennoch sollte sicherlich kritisch hinterfragt werden, ob das<br />

Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Einzelfall die Einbeziehung <strong>der</strong> betroffenen Person<br />

tatsächlich ausschließt.<br />

Ebenfalls bestätigen die Ergebnisse des hier beschriebenen Forschungsprojektes die anhand<br />

<strong>der</strong> Ergebnisse verschiedener Studien belegte relativ seltene Beteiligung von Pflegekräften<br />

am <strong>Entscheidungs</strong>prozess (Becker & Hilbert, 2004; Todd et al., 2005). Dieser<br />

Sachverhalt ist speziell in Bezug auf das Setting Altenpflegeheim bedenklich, da Pflegekräfte<br />

auf professioneller Seite hauptverantwortlich für die Versorgung und Pflege <strong>der</strong> Bewohner<br />

sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie über Kenntnisse zu den einzelnen Bewohnern<br />

verfügen, die durch an<strong>der</strong>e Berufsgruppen nicht kompensiert werden können und die<br />

für <strong>der</strong>artige Entscheidungen von grundlegen<strong>der</strong> Bedeutung sind. An dieser Stelle bedarf es<br />

sicher <strong>einer</strong> differenzierteren Ursachenforschung, die anhand <strong>der</strong> in diesem Forschungsprojekt<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehenden Daten nicht geleistet werden kann. Möglicherweise spielen<br />

jedoch fehlende Sachkenntnis, schlecht ausgebildete Kommunikationsstrukturen sowie individuelle<br />

Beson<strong>der</strong>heiten einzelner Einrichtungen hierbei eine Rolle (Becker & Hilbert, 2004;<br />

Todd et al., 2005). Es ist außerdem möglich, dass die Rolle <strong>der</strong> Pflegenden im <strong>Entscheidungs</strong>prozess<br />

vor <strong>Anlage</strong> <strong>einer</strong> PEG-Sonde einen vorwiegend informellen Charakter hat, da<br />

dem Arzt auf rechtlicher Ebene die Aufgabe <strong>der</strong> Indikationsstellung und Aufklärung zukommt<br />

(Brüggemann et al., 2003; Körner et al., 2003). Es ist deshalb denkbar, dass sich die<br />

Funktion <strong>der</strong> Pflegekräfte im <strong>Entscheidungs</strong>prozess in einem geringeren Maße in <strong>der</strong><br />

Bewohnerdokumentation nie<strong>der</strong>schlägt als es <strong>der</strong> Realität entspricht. Diese Annahme wird<br />

durch die Studienergebnisse von Todd et al. (2005) ebenso unterstützt, wie durch Aussagen<br />

von Gatekeepern <strong>der</strong> hier beschriebenen Studie. In beiden Fällen wurde eine primär beratende<br />

Funktion <strong>der</strong> Pflegekräfte für die Bewohner und <strong>der</strong>en Angehörige beschrieben.<br />

Die Beteiligung an<strong>der</strong>er Professionen am <strong>Entscheidungs</strong>prozess wird in <strong>der</strong> Literatur zwar<br />

als sinnvoll erachtet (Callahan et al., 1999; Shega et al., 2003), jedoch liegen hierzu kaum<br />

empirische Ergebnisse vor. Es ist zu vermuten, dass dies in <strong>der</strong> Praxis eher selten umgesetzt<br />

wird. Auch in <strong>der</strong> hier beschriebenen Studie wird nur in wenigen Fällen die Beteiligung<br />

weiterer Berufsgruppen, wie Logopäden o<strong>der</strong> Ernährungsberatern, beschrieben.<br />

Eine Beteiligung <strong>der</strong> betroffenen Bewohner am <strong>Entscheidungs</strong>prozess findet wie bereits geschil<strong>der</strong>t<br />

nur in seltenen Fällen statt. Es ist also davon auszugehen, dass diese häufig nicht<br />

dazu in <strong>der</strong> Lage sind, ihre Wünsche hinsichtlich <strong>einer</strong> enteralen Ernährung mittels <strong>einer</strong><br />

PEG-Sonde zu äußern. In <strong>der</strong>artigen Fällen sind die <strong>Entscheidungs</strong>träger ebenso wie die<br />

verantwortlichen Ärzte und an<strong>der</strong>e beteiligte Berufsgruppen verpflichtet im Sinne des mutmaßlichen<br />

Willens des Patienten zu handeln (Bundesärztekammer, 1998; Körner et al.,<br />

2003). Die Ermittlung des mutmaßlichen Willens gestaltet sich in <strong>der</strong> Praxis jedoch häufig<br />

schwierig. Die Vertretung des mutmaßlichen Willens <strong>der</strong> Patienten sollen in erster Linie die<br />

stellvertretenden <strong>Entscheidungs</strong>träger übernehmen. Die Ergebnisse aus <strong>der</strong> Dokumentationsanalyse<br />

zeigen jedoch, dass es sich hierbei in erster Linie um gesetzliche Betreuer handelt.<br />

Die Datenlage lässt keine Aussage darüber zu, inwieweit es sich hierbei um Angehörige<br />

handelt, die möglicherweise Kenntnisse über die Wünsche des Patienten haben und in wie<br />

vielen Fällen hierfür Berufsbetreuer eingesetzt werden. Festzustellen ist jedoch, dass nur in<br />

wenigen Fällen von <strong>der</strong> Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, mittels <strong>einer</strong> Vorsorgevollmacht<br />

den eigenen Wünschen Ausdruck zu verleihen und eine Person zu benennen, die über entsprechende<br />

Kenntnisse verfügt.<br />

Ähnliches trifft auf den Einsatz von Patientenverfügungen zu. Diese gelten neben Vorsorgevollmachten<br />

als Mittel <strong>der</strong> Wahl um persönliche Wünsche und Einstellungen im Hinblick auf<br />

potenzielle Gesundheitsprobleme zu äußern und sind als rechtsverbindlich anzusehen<br />

(Bundesärztekammer, 1998). Auch diese wurden durch die Teilnehmer des Forschungsprojektes<br />

nur in wenigen Fällen genutzt. Darüber hinaus zeigte die Analyse <strong>der</strong> Bewohnerdokumentationen,<br />

dass sie wenn vorhanden fast immer wenig differenziert sind und somit<br />

praktisch keine Hilfe bei <strong>der</strong> Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens darstellen.<br />

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Ergebnisse dieses Forschungsprojektes die<br />

anhand <strong>der</strong> Literaturrecherche gewonnen Erkenntnisse bezüglich des <strong>Ablauf</strong>es von Ent-<br />

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