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Atom<br />

leinstes Teilchen eines →Elementes, das auf chemischem Wege nicht weiter teilbar ist. Die Elemente unich<br />

durch ihren Atomaufbau voneinander. Atome sind unvorstellbar klein. Ein gewöhnlicher<br />

Z eter (1 bis 5 · 10 -13 K<br />

terscheiden s<br />

Wassertropfen enthält etwa 6 000 Trillionen (eine 6 mit 21 Nullen) Atome. Der Durchmesser eines Atoms,<br />

das aus einem Kern - dem Atomkern - und einer Hülle - der Atom- oder Elektronenhülle - besteht, beträgt<br />

ungefähr ein hundertmillionstel Zentimeter (10<br />

cm) Der Atomkern ist also 100 000mal kleiner als die Atomhülle. In<br />

er Atomhülle umkreisen ebenso viele negativ geladene →Elektronen den Kern, wie der Kern Protonen entr<br />

nach außen elektrisch neutral. →Nuklid.<br />

-8 cm). Der Atomkern ist aus positiv geladenen →Protonen und<br />

elektrisch neutrale →Neutronen aufgebaut. Er ist daher positiv geladen. Sein Durchmesser beträgt einige<br />

zehnbillionstel entim<br />

d<br />

hält. Atome verhalten sich dahe<br />

Atomgesetz<br />

Atommodell<br />

Das „Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren“ - Atomgesetz<br />

- ist am 1. Januar 1960 in Kraft getreten. Es wurde in der Zwischenzeit mehrfach geändert und ergänzt,<br />

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008. Wesentliche Änderungen erfolgten<br />

insbesondere durch das „Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen<br />

Erzeugung von Elektrizität“ vom 22. April 2002. Wichtige Änderungen sind: Geordnete Beendung der nuklearen<br />

Stromerzeugung, Genehmigungsverbot für die Errichtung und den Betrieb neuer Reaktoren zur Stromerzeugung,<br />

Festlegung der Elektrizitätsmengen, die von den bestehenden Kernkraftwerken noch erzeugt<br />

werden<br />

dürfen, Unzulässigkeit Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe aus Kernkraftwerken zur Wiederaufarbei-<br />

tung ab dem 1. Juli 2005, Pflicht zur Errichtung<br />

von Zwischenlagern für abgebrannte Kernbrennstoffe am<br />

Standort.<br />

Zweck des Atomgesetzes ist,<br />

1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und<br />

bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,<br />

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