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Atom<br />
leinstes Teilchen eines →Elementes, das auf chemischem Wege nicht weiter teilbar ist. Die Elemente unich<br />
durch ihren Atomaufbau voneinander. Atome sind unvorstellbar klein. Ein gewöhnlicher<br />
Z eter (1 bis 5 · 10 -13 K<br />
terscheiden s<br />
Wassertropfen enthält etwa 6 000 Trillionen (eine 6 mit 21 Nullen) Atome. Der Durchmesser eines Atoms,<br />
das aus einem Kern - dem Atomkern - und einer Hülle - der Atom- oder Elektronenhülle - besteht, beträgt<br />
ungefähr ein hundertmillionstel Zentimeter (10<br />
cm) Der Atomkern ist also 100 000mal kleiner als die Atomhülle. In<br />
er Atomhülle umkreisen ebenso viele negativ geladene →Elektronen den Kern, wie der Kern Protonen entr<br />
nach außen elektrisch neutral. →Nuklid.<br />
-8 cm). Der Atomkern ist aus positiv geladenen →Protonen und<br />
elektrisch neutrale →Neutronen aufgebaut. Er ist daher positiv geladen. Sein Durchmesser beträgt einige<br />
zehnbillionstel entim<br />
d<br />
hält. Atome verhalten sich dahe<br />
Atomgesetz<br />
Atommodell<br />
Das „Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren“ - Atomgesetz<br />
- ist am 1. Januar 1960 in Kraft getreten. Es wurde in der Zwischenzeit mehrfach geändert und ergänzt,<br />
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008. Wesentliche Änderungen erfolgten<br />
insbesondere durch das „Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen<br />
Erzeugung von Elektrizität“ vom 22. April 2002. Wichtige Änderungen sind: Geordnete Beendung der nuklearen<br />
Stromerzeugung, Genehmigungsverbot für die Errichtung und den Betrieb neuer Reaktoren zur Stromerzeugung,<br />
Festlegung der Elektrizitätsmengen, die von den bestehenden Kernkraftwerken noch erzeugt<br />
werden<br />
dürfen, Unzulässigkeit Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe aus Kernkraftwerken zur Wiederaufarbei-<br />
tung ab dem 1. Juli 2005, Pflicht zur Errichtung<br />
von Zwischenlagern für abgebrannte Kernbrennstoffe am<br />
Standort.<br />
Zweck des Atomgesetzes ist,<br />
1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und<br />
bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,<br />
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