09.01.2013 Aufrufe

H - LAN

H - LAN

H - LAN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung<br />

ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte<br />

Schäden auszugleichen,<br />

3. zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden<br />

der Kernenergie die innere oder äußere<br />

Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet wird,<br />

4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik auf dem Gebiet der Kernenergie<br />

und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.<br />

Atomgewicht<br />

Relativzahl<br />

für die Masse eines Atoms. Die Grundlage der Atomgewichtsskala ist das Kohlenstoffatom, des-<br />

sen Kern aus sechs Protonen und sechs Neutronen besteht. Ihm wurde das Atomgewicht 12 zugeteilt. Somit<br />

ist die Atomgewichtseinheit<br />

1/12 des Gewichtes des Kohlenstoff-12. Die atomare Masseneinheit u entspricht<br />

1,6605402·10 -27 kg.<br />

Atomhaftungsübereinkommen<br />

Übereinkommen<br />

vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie<br />

(Pariser Atomhaftungsübereinkommen),<br />

Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Juli 1985 im Bundesge-<br />

setzblatt,<br />

Teil II, S. 963. Internationales Übereinkommen, um den Personen, die durch ein nukleares Ereignis<br />

Schaden<br />

erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und um gleichzeitig die<br />

notwendigen<br />

Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die Entwicklung der Erzeugung und<br />

Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird.<br />

Atomkern<br />

Durchmesser beträgt einige 10 -13 Positiv geladener Kern eines Atoms. Sein<br />

(zehnbillionstel) cm, das ist rund<br />

1/100 000 des Atomdurchmessers. Er enthält<br />

fast die gesamte Masse des Atoms. Der Kern eines Atoms ist,<br />

mit<br />

Ausnahme des Kernes des normalen Wasserstoffes, zusammengesetzt aus →Protonen und<br />

→Neutronen.<br />

Die Anzahl der Protonen bestimmt die Kernladungs- oder Ordnungszahl Z, die Anzahl der<br />

Protonen<br />

plus Neutronen - der Nukleonen - die Nukleonen- oder Massenzahl M des Kernes.<br />

Atomrechtliche<br />

Abfallverbringungsverordnung<br />

Verordnung über die Verbringung<br />

radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet (AtAV) vom 27. Juli<br />

1998, zuletzt geändert<br />

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2005. Diese Verordnung regelt die<br />

Verbringung<br />

radioaktiver Abfälle im Sinne der Richtlinie 92/3/EURATOM vom 3. Februar 1992 zur Überwa-<br />

chung<br />

und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die<br />

Gemeinschaft<br />

und aus der Gemeinschaft.<br />

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung<br />

Die<br />

Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-<br />

Verordnung - AtDeckV) vom<br />

25. Januar 1977, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. No-<br />

vember 2007, regelt die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung<br />

nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt. Die Deckungsvorsorge<br />

kann durch eine Haftpflichtversicherung oder eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines<br />

Dritten erbracht werden.<br />

Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten-<br />

und Meldeverordnung<br />

Die Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und<br />

sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten-<br />

und Meldeverordnung – AtSMV) vom 14.<br />

Oktober<br />

1992, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juni 2002 regelt die Bestellung und<br />

den Aufgabenbereich des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrenn-<br />

stoffen über einer thermischen<br />

Höchstleistung von 50 kW und enthält die Vorschriften zur Meldung sicherheitsrelevanter<br />

Ereignisse an die Aufsichtsbehörde.<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!