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2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung<br />
ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte<br />
Schäden auszugleichen,<br />
3. zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden<br />
der Kernenergie die innere oder äußere<br />
Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet wird,<br />
4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik auf dem Gebiet der Kernenergie<br />
und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.<br />
Atomgewicht<br />
Relativzahl<br />
für die Masse eines Atoms. Die Grundlage der Atomgewichtsskala ist das Kohlenstoffatom, des-<br />
sen Kern aus sechs Protonen und sechs Neutronen besteht. Ihm wurde das Atomgewicht 12 zugeteilt. Somit<br />
ist die Atomgewichtseinheit<br />
1/12 des Gewichtes des Kohlenstoff-12. Die atomare Masseneinheit u entspricht<br />
1,6605402·10 -27 kg.<br />
Atomhaftungsübereinkommen<br />
Übereinkommen<br />
vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie<br />
(Pariser Atomhaftungsübereinkommen),<br />
Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Juli 1985 im Bundesge-<br />
setzblatt,<br />
Teil II, S. 963. Internationales Übereinkommen, um den Personen, die durch ein nukleares Ereignis<br />
Schaden<br />
erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und um gleichzeitig die<br />
notwendigen<br />
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die Entwicklung der Erzeugung und<br />
Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird.<br />
Atomkern<br />
Durchmesser beträgt einige 10 -13 Positiv geladener Kern eines Atoms. Sein<br />
(zehnbillionstel) cm, das ist rund<br />
1/100 000 des Atomdurchmessers. Er enthält<br />
fast die gesamte Masse des Atoms. Der Kern eines Atoms ist,<br />
mit<br />
Ausnahme des Kernes des normalen Wasserstoffes, zusammengesetzt aus →Protonen und<br />
→Neutronen.<br />
Die Anzahl der Protonen bestimmt die Kernladungs- oder Ordnungszahl Z, die Anzahl der<br />
Protonen<br />
plus Neutronen - der Nukleonen - die Nukleonen- oder Massenzahl M des Kernes.<br />
Atomrechtliche<br />
Abfallverbringungsverordnung<br />
Verordnung über die Verbringung<br />
radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet (AtAV) vom 27. Juli<br />
1998, zuletzt geändert<br />
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2005. Diese Verordnung regelt die<br />
Verbringung<br />
radioaktiver Abfälle im Sinne der Richtlinie 92/3/EURATOM vom 3. Februar 1992 zur Überwa-<br />
chung<br />
und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die<br />
Gemeinschaft<br />
und aus der Gemeinschaft.<br />
Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung<br />
Die<br />
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-<br />
Verordnung - AtDeckV) vom<br />
25. Januar 1977, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. No-<br />
vember 2007, regelt die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung<br />
nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt. Die Deckungsvorsorge<br />
kann durch eine Haftpflichtversicherung oder eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines<br />
Dritten erbracht werden.<br />
Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten-<br />
und Meldeverordnung<br />
Die Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und<br />
sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten-<br />
und Meldeverordnung – AtSMV) vom 14.<br />
Oktober<br />
1992, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juni 2002 regelt die Bestellung und<br />
den Aufgabenbereich des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrenn-<br />
stoffen über einer thermischen<br />
Höchstleistung von 50 kW und enthält die Vorschriften zur Meldung sicherheitsrelevanter<br />
Ereignisse an die Aufsichtsbehörde.<br />
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