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Strahlenschutzverordnung<br />

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung -<br />

StrlSchV) vom 20. Juli 2001, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008. Zusammen<br />

mit der Röntgenverordnung soll die Strahlenschutzverordnung sicherstellen, das Ziel des Atomgesetzes<br />

zu erreichen: Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen<br />

Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen. Die Strahlenschutzverordnung ist das Regelwerk, um den<br />

Grundsatz des Strahlenschutzes zu erreichen:<br />

• jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden,<br />

• jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes<br />

von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles<br />

auch unterhalb der festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.<br />

Strahlenschutzvorsorgegesetz<br />

Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz<br />

- StrVG) vom 19. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008. Die<br />

Auswirkungen des Reaktorunfalls von Tschernobyl haben gezeigt, dass die zu der Zeit in der Bundesrepublik<br />

Deutschland geltenden Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes nur unzureichende<br />

administrative Regelungen für den Fall eines kerntechnischen Unfalles im Ausland mit Auswirkungen<br />

auf das Gebiet der Bundesrepublik enthielten. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz regelt die Zuständigkeiten<br />

von Bund und Ländern für die Durchführung von Messungen, der Bewertung der Messdaten und Anordnungen<br />

zu Beschränkungen und Verboten beim Verkauf von Lebensmitteln und sonstigen Stoffen.<br />

Strahlentherapie<br />

Strahlenbehandlung. Im engeren Sinne wird darunter jede Behandlung von Menschen mit ionisierenden<br />

Strahlungen verstanden. Viele Strahlenbehandlungen werden bei Krebserkrankungen durchgeführt.<br />

Strahlenwirkung bei hoher Ganzkörperbestrahlung<br />

Zu erwartende Wirkungen bei einer kurzzeitigen Ganzkörperbestrahlung:<br />

Dosis Wirkung<br />

bis 0,5 Gy keine nachweisbare Wirkung außer geringfügigen Blutbildveränderungen<br />

bei 5 bis 10 % der Exponierten etwa einen Tag lang Erbrechen, Übelkeit und<br />

0,5 bis 1 Gy<br />

Müdigkeit<br />

bei etwa 25 % der Exponierten etwa einen Tag lang Erbrechen und Übelkeit,<br />

1 bis 1,5 Gy gefolgt von anderen Symptomen der Strahlenkrankheit; keine Todesfälle zu<br />

erwarten<br />

bei etwa 25 % der Exponierten etwa einen Tag lang Erbrechen und Nausea<br />

1,5 bis 2,5 Gy (Übelkeit, Brechreiz), gefolgt von anderen Symptomen der Strahlenkrankheit;<br />

einzelne Todesfälle möglich<br />

bei fast allen Exponierten Erbrechen und Übelkeit am ersten Tag, gefolgt<br />

von anderen Symptomen der Strahlenkrankheit; etwa 20 % Todesfälle in-<br />

2,5 bis 3,5 Gy<br />

nerhalb von 2 bis 6 Wochen nach Exposition; etwa 3 Monate lange Rekonvaleszenz<br />

der Überlebenden<br />

bei allen Exponierten Erbrechen und Übelkeit am ersten Tag, gefolgt von<br />

3,5 bis 5 Gy anderen Symptomen der Strahlenkrankheit; etwa 50 % Todesfälle innerhalb<br />

eines Monats; etwa 6 Monate lange Rekonvaleszenz der Überlebenden<br />

bei allen Exponierten Erbrechen und Übelkeit innerhalb 4 Stunden nach<br />

Exposition, gefolgt von anderen Symptomen der Strahlenkrankheit. Bis zu<br />

5 bis 7,5 Gy<br />

100 % Todesfälle; wenige Überlebende mit Rekonvaleszenzzeiten von etwa<br />

6 Monaten<br />

bei allen Exponierten Erbrechen und Übelkeit innerhalb 1 bis 2 Stunden;<br />

10 Gy<br />

wahrscheinlich keine Überlebenden<br />

fast augenblicklich einsetzende schwerste Krankheit; Tod aller Exponierten<br />

50 Gy<br />

innerhalb einer Woche<br />

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