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Strahlenschutzverordnung<br />
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung -<br />
StrlSchV) vom 20. Juli 2001, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008. Zusammen<br />
mit der Röntgenverordnung soll die Strahlenschutzverordnung sicherstellen, das Ziel des Atomgesetzes<br />
zu erreichen: Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen<br />
Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen. Die Strahlenschutzverordnung ist das Regelwerk, um den<br />
Grundsatz des Strahlenschutzes zu erreichen:<br />
• jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden,<br />
• jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes<br />
von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles<br />
auch unterhalb der festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.<br />
Strahlenschutzvorsorgegesetz<br />
Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz<br />
- StrVG) vom 19. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008. Die<br />
Auswirkungen des Reaktorunfalls von Tschernobyl haben gezeigt, dass die zu der Zeit in der Bundesrepublik<br />
Deutschland geltenden Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes nur unzureichende<br />
administrative Regelungen für den Fall eines kerntechnischen Unfalles im Ausland mit Auswirkungen<br />
auf das Gebiet der Bundesrepublik enthielten. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz regelt die Zuständigkeiten<br />
von Bund und Ländern für die Durchführung von Messungen, der Bewertung der Messdaten und Anordnungen<br />
zu Beschränkungen und Verboten beim Verkauf von Lebensmitteln und sonstigen Stoffen.<br />
Strahlentherapie<br />
Strahlenbehandlung. Im engeren Sinne wird darunter jede Behandlung von Menschen mit ionisierenden<br />
Strahlungen verstanden. Viele Strahlenbehandlungen werden bei Krebserkrankungen durchgeführt.<br />
Strahlenwirkung bei hoher Ganzkörperbestrahlung<br />
Zu erwartende Wirkungen bei einer kurzzeitigen Ganzkörperbestrahlung:<br />
Dosis Wirkung<br />
bis 0,5 Gy keine nachweisbare Wirkung außer geringfügigen Blutbildveränderungen<br />
bei 5 bis 10 % der Exponierten etwa einen Tag lang Erbrechen, Übelkeit und<br />
0,5 bis 1 Gy<br />
Müdigkeit<br />
bei etwa 25 % der Exponierten etwa einen Tag lang Erbrechen und Übelkeit,<br />
1 bis 1,5 Gy gefolgt von anderen Symptomen der Strahlenkrankheit; keine Todesfälle zu<br />
erwarten<br />
bei etwa 25 % der Exponierten etwa einen Tag lang Erbrechen und Nausea<br />
1,5 bis 2,5 Gy (Übelkeit, Brechreiz), gefolgt von anderen Symptomen der Strahlenkrankheit;<br />
einzelne Todesfälle möglich<br />
bei fast allen Exponierten Erbrechen und Übelkeit am ersten Tag, gefolgt<br />
von anderen Symptomen der Strahlenkrankheit; etwa 20 % Todesfälle in-<br />
2,5 bis 3,5 Gy<br />
nerhalb von 2 bis 6 Wochen nach Exposition; etwa 3 Monate lange Rekonvaleszenz<br />
der Überlebenden<br />
bei allen Exponierten Erbrechen und Übelkeit am ersten Tag, gefolgt von<br />
3,5 bis 5 Gy anderen Symptomen der Strahlenkrankheit; etwa 50 % Todesfälle innerhalb<br />
eines Monats; etwa 6 Monate lange Rekonvaleszenz der Überlebenden<br />
bei allen Exponierten Erbrechen und Übelkeit innerhalb 4 Stunden nach<br />
Exposition, gefolgt von anderen Symptomen der Strahlenkrankheit. Bis zu<br />
5 bis 7,5 Gy<br />
100 % Todesfälle; wenige Überlebende mit Rekonvaleszenzzeiten von etwa<br />
6 Monaten<br />
bei allen Exponierten Erbrechen und Übelkeit innerhalb 1 bis 2 Stunden;<br />
10 Gy<br />
wahrscheinlich keine Überlebenden<br />
fast augenblicklich einsetzende schwerste Krankheit; Tod aller Exponierten<br />
50 Gy<br />
innerhalb einer Woche<br />
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