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Atomrechtliche Verfahrensverordnung<br />

Die Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atom-<br />

rechtliche<br />

Verfahrensverordnung - AtVfV) vom 28. Februar 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

3. Februar 1995, zuletzt<br />

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, regelt das Verfahren<br />

bei der Erteilung einer<br />

Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheids für die in § 7 Abs. 1<br />

und 5 des Atomgesetzes genannten Anlagen. Die AtVfV regelt insbesondere die Beteiligung Dritter und den<br />

→Erörterungstermin.<br />

Atomrechtliche<br />

Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung<br />

Verordnung für die Überprüfung<br />

der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freiset-<br />

zung radioaktiver Stoffe vom 1. Juli 1999, zuletzt geändert<br />

durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober<br />

2002.<br />

Diese Verordnung regelt die Verfahren und Zuständigkeiten für die Überprüfung der nach dem Atom-<br />

gesetz<br />

geforderten Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freiset-<br />

zung radioaktiver<br />

Stoffe.<br />

Atomuhr<br />

Gerät, das sich der Atomkern- oder Molekülschwingungen<br />

zur Messung von Zeitintervallen bedient. Diese<br />

Schwingungen<br />

sind äußerst zeitkonstant.<br />

AtKostV<br />

→Kostenverordnung<br />

AtSMV<br />

→Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten-<br />

und Meldeverordnung.<br />

AtVfV<br />

→Atomrechtliche Verfahrensverordnung.<br />

ATWS<br />

Anticipated Transients Without Scram; Transienten ohne<br />

Schnellabschaltung.<br />

Aufbaufaktor<br />

→Dosi saufbaufaktor.<br />

Auflöser<br />

Technische Einrichtung in einer Wiederaufarbeitungsanlage für das Auflösen des Kernbrennstoffes in Säure.<br />

→PUREX-Verfahren.<br />

Aufpunkt<br />

Der von meteorologischen Daten abhängige geographische Punkt des Niederganges der Abluftfahne aus<br />

einem Kamin auf den Erdboden. Der Aufpunkt ist für die Ermittlung der Strahlenexposition über den Abluftpfad<br />

von Bedeutung.<br />

Aufzeichnungschwelle<br />

Wert der Äquivalentdosis oder der Aktivitätszufuhr, bei dessen Überschreitung das Ergebnis der Messung<br />

aufgezeichnet und aufbewahrt werden muss.<br />

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