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Strahlenschutzbereiche<br />

Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nach Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung sind<br />

Strahlenschutzbereiche einzurichten. Je nach Höhe der Strahlenexposition wird zwischen Überwachungsbereichen,<br />

Kontrollbereichen und Sperrbereichen unterschieden. Dabei sind die äußere und die innere Strahlenexposition<br />

zu berücksichtigen. Entsprechend Strahlenschutzverordnung gelten folgende Werte:<br />

• Überwachungsbereiche<br />

Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen<br />

Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder höhere Organdosen<br />

als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die<br />

Füße und Knöchel erhalten können.<br />

• Kontrollbereiche<br />

Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr<br />

als 6 Millisievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert<br />

für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.<br />

• Sperrbereiche<br />

Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in denen die Ortsdosisleistung höher als<br />

3 Millisievert pro Stunde sein kann.<br />

Kontrollbereiche und Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.<br />

Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontrollbereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthaltszeit<br />

von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten<br />

Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen.<br />

Strahlenschutzkommission<br />

Nach der Satzung der Strahlenschutzkommission (SSK) vom 9. Januar 1999 hat die SSK den Auftrag, das<br />

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in den Angelegenheiten des Schutzes vor<br />

den Gefahren ionisierender und nichtionisierender Strahlen zu beraten. Im Einzelnen umfassen die Aufgaben<br />

der SSK:<br />

• Stellungnahmen und Empfehlungen zur Bewertung biologischer Strahlenwirkungen und zu Dosis-<br />

Wirkungsbeziehungen,<br />

• Erarbeitung von Vorschlägen für Dosisgrenzwerte und daraus abgeleiteter Grenzwerte,<br />

• Beobachtung der Entwicklung der Strahlenexposition der Gesamtbevölkerung, spezieller Gruppen<br />

der Bevölkerung und beruflich strahlenexponierter Personen,<br />

• Anregung zu und Beratung bei der Erarbeitung von Richtlinien und besonderen Maßnahmen zum<br />

Schutz vor den Gefahren ionisierender und nichtionisierender Strahlen,<br />

• Beratung bei der Erarbeitung von Empfehlungen zum Notfallschutz und bei der Planung von Maßnahmen<br />

zur Reduzierung der Strahlenexposition bei kerntechnischen Notfällen und Katastrophen,<br />

• Erarbeitung genereller Ausbreitungsmodelle für die von kerntechnischen Anlagen und bei der technischen<br />

und medizinischen Anwendung von radioaktiven Stoffen mit Abluft und Abwasser freigesetzten<br />

Radionuklide,<br />

• Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der Auswertung<br />

von Empfehlungen für den Strahlenschutz, die von internationalen Gremien erarbeitet wurden,<br />

• Beratung der Bundesregierung bei ihrer Mitwirkung in internationalen Gremien,<br />

• Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der Aufstellung<br />

von Forschungsprogrammen zu Fragen des Strahlenschutzes sowie deren wissenschaftliche<br />

Begleitung.<br />

Gemäß ihrer Satzung kann die SSK im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium oder auf<br />

dessen Verlangen Ausschüsse und Arbeitsgruppen für besondere Aufgabenbereiche einrichten und deren<br />

Aufträge bestimmen<br />

Strahlenschutzverantwortlicher<br />

Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer Tätigkeiten ausführt, die nach Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung<br />

oder Röntgenverordnung einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen oder wer radioaktive Mineralien<br />

aufsucht, gewinnt oder aufbereitet. Die dem Strahlenschutzverantwortlichen auferlegten Pflichten entstehen<br />

unmittelbar mit Aufnahme der Tätigkeit.<br />

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