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Archiv für slavische Philologie

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Kritischer Anzeiger.<br />

Siedlungen anzunehmen sind, die unter einem zusammengefaßt wurden. Doch<br />

hat Peisker aus dem salzburgischen Urbar über die Ämter Liechtenwald und<br />

Kann 2 Dörfer angeführt, wo je von mehreren Supanen die Rede ist, und<br />

Levec überdies auch eine Urkunde nachgewiesen, die <strong>für</strong> 2 andere Orte das<br />

gleiche dartut. Allein es ist zu betonen, daß eben auch da nur 2 Supane und<br />

nicht mehr belegt sind. Die Zweizahl aber kann auf verschiedene Art erklärt<br />

werden. Einmal wissen wir aus Urkunden, daß größere Dörfer gelegentlich<br />

in 2 Supanien geteilt wurden. In einem anderen Fall werden die Supane nach<br />

Grundherrschafteu unterschieden, also jeder dieser geistlichen und weltlichen<br />

Grundherren hat seinen Supan.<br />

Es ergibt die nähere Untersuchung, daß sich aus den Urbaren nichts<br />

gegen die Annahme ableiten läßt, es sei der Supan in der Regel als grund-<br />

herrlich-wirtscliaftlicher Beamter aufzufassen. Der Supan oder Dorfrichter<br />

(judex) hatte an demselben Orte bald eine, bald 2 Hufen inne. Es wechselten<br />

offenbar die Inhaber dieser Stellung derart, daß nicht beide, sondern nur eine<br />

Hufe mit dem Amte als solchem organisch verbunden war. Es wird also in<br />

der älteren Aufzeichnung (1220— 40) unterschieden zwischen dem eigenen und<br />

jenem Besitz, welchen der Amtmann ratione officii inne hatte. Daß ihm nur<br />

eine Hufe aus diesem Titel zukam, lehrt das jüngere Urbar (1265—07 . Die<br />

Hufe, welche Supan, als Amtmann inne hatte, war zinsfrei; von der zweiten,<br />

seiner eigenen, hatte er vollen Zins zu entrichten. Supan und Schultheiß<br />

(scultetusl sind hier mitunter geradezu zwei sj uonyme Bezeichnungen <strong>für</strong> ein<br />

und dasselbe Amt. Supanenhufen sind den Amtmanns- oder Schulzenhufeu<br />

gleich. Die Supanen sind nicht auf Lebenszeit bestellt oder gar erbgesessen,<br />

sondern ihre Amtsdauer ist befristet. In dem Salzburger Urbar vom Jahre 1322<br />

beim Amte Liechtenwald werden die Supane direkt zu den Kolonen gerechnet.<br />

Sie waren eben nur ein aus deren Mitte auf Zeit bestelltes Amtsorgan. Sie<br />

gehen insbesonders auch bei Veräußerungen von Grund und Boden, auf dem<br />

sie sitzen, zugleich mit diesem an den Erwerber über. Peisker gibt zu, daß<br />

die Supane selbstverständlich auch gewisse richterliche Funktionen gehabt<br />

hätten. A. Dopsch unterstützt diese Ansicht durch einen Vergleich mit dem<br />

Styftarius.<br />

A. Dopsch's Buch wird auch die Slavisten, auch die Historiker, welche<br />

ausschließlich die <strong>slavische</strong> Geschichte erforschen, anziehen. Deshalb wäre<br />

es vielleicht von Nutzen, wenn der Wiener Professor zuletzt gewisse Ana-<br />

logien, z. B. aus dem Capitulare de villis und Polyptique de l'abbe Irminon,<br />

gegeben hätte, um die Stellung der Supane (judicea) u. dgl. m. als Erscheinungen<br />

zu beleuchten, wie sie bei der Grundherrschaftenverwaltung bereits<br />

seit den Karolingern etwas ganz gewöhnliches waren.<br />

Auf Grund der Ortsnamenforschung hatte Krones einst <strong>für</strong> Obersteiermark<br />

den Satz aufgestellt : »Der Alpenslave hat die Flußtäler und Niederungen<br />

des oberen Landes zur Wohnstätte ausersehen und blieb den Hochtälern und<br />

der steilen Bergwildnis der Alpen möglichst fern.« Auf Grur.d eigener Nach-<br />

prüfung schließt sich A. Dopsch (im Gegensatz zu Kämmel) dieser Ansicht an.<br />

Im ganzen nimmt er an, daß die Slaven zunächst die ebenen Täler derselben<br />

und die breiten Flußbecken (Enns, Mur und Drau) besiedelt haben und nachher

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