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Volltext deutsch - Safeguard for Agricultural Varieties in Europe

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12. Allgeme<strong>in</strong>er Bericht zu Kulturpflanzen im<br />

schweizerischen Alpenraum<br />

12.1. Schutz der Kulturpflanzen<br />

12.1.1. Verbreitung von Saatgut<br />

Verbreitung von Lokalsorten bei Kartoffeln, Getreide, Futterpflanzen und Hanf:<br />

Die Schweiz kennt bisher e<strong>in</strong>zig für Kartoffeln, Getreide, Futterpflanzen (Gräser,<br />

Legum<strong>in</strong>osen, Kohlrübe, Futterraps, Futterkohl, Phazelie, Ölrettich) und Hanf e<strong>in</strong>gehende<br />

Regelungen betreffend Produktion und Inverkehrbr<strong>in</strong>gen von Saat- und Pflanzgut. Es dürfen<br />

von diesen Arten nur Saatgut von Sorten gehandelt werden, welche im Nationalen<br />

Sortenkatalog aufgeführt s<strong>in</strong>d. Weitervermehrung für den eigenen Betrieb ist auch ohne<br />

Aufnahme <strong>in</strong> die Sortenliste möglich. Um <strong>in</strong> den Nationalen Sortenkatalog aufgenommen zu<br />

werden, muss e<strong>in</strong>e Sorte die Merkmale der Unterscheidbarkeit, der Homogenität und der<br />

Beständigkeit sowie e<strong>in</strong>e befriedigende Anbau- und Vermehrungseignung aufweisen.<br />

Aufnahme <strong>in</strong> die nationale Sortenliste erfolgt nach Prüfung durch e<strong>in</strong>e Eidgenössische<br />

Forschungsanstalt und auf Entscheidung des Bundesamtes für Landwirtschaft. Die bilateralen<br />

Verträge, welche 2001 mit der EU abgeschlossen wurden, bed<strong>in</strong>gen, dass <strong>in</strong> nächster Zukunft<br />

<strong>in</strong> der Schweiz nicht nur Sorten der nationalen Sortenliste <strong>in</strong> Umlauf gebracht werden dürfen,<br />

sondern, dass auch sämtliche <strong>in</strong> der EU zugelassenen Sorten angeboten werden dürfen. Die<br />

Sortenlisten der Schweiz werden somit nicht mehr wie bisher e<strong>in</strong>en ausschliessenden<br />

Charakter haben, sondern als Empfehlung für den Anbau <strong>in</strong> der Schweiz dienen. Es wird<br />

weiterh<strong>in</strong> die Aufgabe der Eidgenössischen Forschungsanstalten se<strong>in</strong>, die Sorten zu prüfen.<br />

Gemäss Getreidesaatgut-Verordnung und Pflanzkartoffel-Verordnung kann Saat- und<br />

Pflanzgut von Landsorten <strong>in</strong> Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte im Nationalen<br />

Sortenkatalog aufgeführt ist und ohne Zertifizierung des Saatgutes (SR 916.151.1, 1. Kapitel,<br />

Art. 29). Dazu ist jedoch e<strong>in</strong>e Genehmigung des Bundesamtes nötig. Das Saat- oder Pflanzgut<br />

muss zudem mit e<strong>in</strong>er nicht offiziellen Etikette <strong>in</strong> Verkehr gebracht werden, die mit dem<br />

Vermerk ‚nicht zertifiziertes Material, Lokalsorte, Inverkehrbr<strong>in</strong>gung auf die Schweiz<br />

beschränkt’ versehen ist. Das Bundesamt kann zudem die Höchstmenge an Saatgut festlegen,<br />

die pro Lokalsorte <strong>in</strong> Verkehr gebracht werden darf.<br />

Für Kartoffeln und Getreide gibt es je e<strong>in</strong>e Liste, welche die Landsorten festlegt, für welche<br />

zwecks Erhaltung kle<strong>in</strong>e Mengen (Kartoffeln: 10 kg pro Sorte und Jahr) <strong>in</strong> Umlauf gebracht<br />

werden dürfen.<br />

In<strong>for</strong>mationen zu den Nationalen Sortenlisten s<strong>in</strong>d unter folgenden Adressen erhältlich:<br />

http://www.adm<strong>in</strong>.ch/sar/fal<br />

Andere Kulturpflanzenarten<br />

Alle anderen Kulturpflanzenarten können unter Beachtung der üblichen E<strong>in</strong>schränkungen<br />

(Sortenschutz, Gesundheitszertifikat, Richtl<strong>in</strong>ien betreffend gentechnisch verändertem<br />

Saatgut) gehandelt werden. Das heisst es können auch Lokalsorten frei verbreitet werden. Für<br />

Gemüse werden Richtsortimente ohne b<strong>in</strong>denden Charakter herausgegeben.<br />

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