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Volltext deutsch - Safeguard for Agricultural Varieties in Europe

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Das Internationale Übere<strong>in</strong>kommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen wurde 1961 <strong>in</strong> Paris<br />

abgeschlossen. Dessen Umsetzung wird durch die UPOV – Internationaler Verband zum<br />

Schutz von Pflanzenzüchtungen – <strong>in</strong> Genf überwacht.<br />

3.3.6. Verordnung 2078/92 (Neu: Verordnung CEE 1257/99)<br />

Die Verordnung 2078/92 - Verordnung für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum<br />

schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren - wurde als Begleitmassnahme zur<br />

Re<strong>for</strong>m der GAP (Geme<strong>in</strong>schaftlichen Agrarpolitik) 1992 e<strong>in</strong>geführt. Sie ersetzt die früheren<br />

Reglemente 2328/91 und 4115/88.<br />

Durch diese Verordnung wird e<strong>in</strong>e umweltgerechte Landwirtschaft gefördert. 2/3 der Kosten<br />

werden durch die EU getragen und 1/3 durch das Empfängerland. Die F<strong>in</strong>anzierung durch die<br />

EU erfolgt durch den EAGFL (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die<br />

Landwirtschaft).<br />

Die Verordnung 2078/92 schliesst unter anderem e<strong>in</strong>e jährliche Prämie für die Haltung von<br />

gefährdeten Haustierrassen und den Anbau und Vermehrung von an die lokalen Bed<strong>in</strong>gungen<br />

angepasste und von der genetischen Erosion bedrohten Nutzpflanzen e<strong>in</strong>. Nach Ablauf der<br />

Verordnung Ende 1999 wurde sie durch die Verordnung 1257/99 (Verordnung über<br />

Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL und zur Änderung bzw.<br />

Aufhebung bestimmter Verordnungen) abgelöst. 1257/99 be<strong>in</strong>haltet e<strong>in</strong>e Neukonzipierung der<br />

VO 2078/92, wobei die Beihilferegelungen <strong>for</strong>tgesetzt werden.<br />

Nutztiere:<br />

Die VO 2078/92 sieht vor, dass für die Zucht e<strong>in</strong>er vom Aussterben bedrohten Rasse je<br />

Grossviehe<strong>in</strong>heit (GVE) 100 Euro entschädigt wird. Durch die VO 1962/96 wurde dieser<br />

Betrag 1996 auf 120,8 Euro erhöht. R<strong>in</strong>der über 2 Jahre und Equiden über 6 Monate gelten als<br />

1 GVE, e<strong>in</strong> R<strong>in</strong>d unter 2 Jahre gilt nur als 0,6 GVE und e<strong>in</strong> Mutterschaf oder e<strong>in</strong>e Ziege s<strong>in</strong>d<br />

mit 0,15 GVE beziffert. Die Bed<strong>in</strong>gungen für die Gewährung von Beihilfen werden von den<br />

Mitgliederstaaten festgelegt, ebenso die Überprüfung und die Kontrolle der e<strong>in</strong>gegangenen<br />

Verpflichtungen. Welche der Rassen von dieser Verordnung betroffen s<strong>in</strong>d, ist ebenfalls<br />

Sache der Mitgliedsländer.<br />

Genauere In<strong>for</strong>mationen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Länderteilen enthalten.<br />

Kulturpflanzen:<br />

In der VO 2078/92 gibt es auch besondere Massnahmen, um die genetische Vielfalt von<br />

Nutzpflanzen durch spezielle Initiativen zu erhalten. Diese Massnahmen ergänzen die<br />

Initiativen der VO 1467/94 (s. unten). Der Höchstansatz der Prämie für den Anbau und die<br />

Vermehrung von an die lokalen Bed<strong>in</strong>gungen angepassten und von der genetischen Erosion<br />

bedrohten Nutzpflanzen, betrug zu Beg<strong>in</strong>n 250 Euro/ha und wurde durch die VO 1962/96 auf<br />

301,9 Euro/ha erhöht. Die Umsetzung der VO 2078/92 im Pflanzenbereich erfolgte im<br />

Vergleich zu den Tieren nur sehr spärlich. Aus folgenden Gründen hat die Kommission nur<br />

e<strong>in</strong>ige wenige Programme und Pflanzensorten zur Erhaltung genehmigt. Nach Auffassung der<br />

Kommission sei <strong>in</strong> den meisten Fällen die Erhaltung ex situ (Genbank) der on farm Erhaltung<br />

vorzuziehen (Begründung: Kosten-/Nutzenrelationen). Die Kommission argumentiert, dass<br />

soweit Saatgut auf diese Weise erhalten wird, die betreffende Sorte genetisch nicht bedroht<br />

sei. Viele von den Mitgliedstaaten vorgeschlagene Landsorten wurden abgelehnt, weil sie<br />

nach den Rechtsvorschriften nicht als Sorten gelten, da die Populationen nicht als ‚beständig,<br />

unterscheidbar und homogen‘ gelten. Die Kommission bezeichnet sich weiterh<strong>in</strong> als offen für<br />

Vorschläge zur <strong>in</strong> situ Erhaltung. Sie verlangt aber unter anderem e<strong>in</strong>e Erläuterung, warum<br />

die Erhaltung <strong>in</strong> situ und nicht ex situ zweckmässig ist und zudem müssen Pläne für die<br />

Nutzung von Kulturen und Pflanzen vorgelegt werden.<br />

Genauere In<strong>for</strong>mationen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Länderteilen enthalten.<br />

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