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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Der primäre Grund für die Einrichtung von Kammerschlichtungsstellen liegt darin,interne Auseinandersetzungen nicht vor Gericht, sondern innerhalb der Kammer zubereinigen. Gleichzeitig soll das Verfahren vor den Schlichtungsstellen dazu dienen,Konflikte bei ihrer Lösung nicht in gleicher Weise wie bei einem Prozess an dieÖffentlichkeit gelangen zu lassen. Dieses soll zur Rufbewahrung des Berufsstandesbeitragen. 206Die Verfahrensregeln sind in den einzelnen Berufskammern unterschiedlich, folgenaber einem vergleichbaren Grundmuster. 207 Im Regelfall findet nach einemschriftlichen Vortrag beider Parteien eine mündliche Verhandlung statt, zu der imAllgemeinen die Parteien persönlich erscheinen müssen. Die Schlichtungsstellebesteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende soll dabei dieBefähigung zum Richteramt haben, während die Beisitzer fachliche Qualifikationen inBezug auf die strittige Thematik haben sollen. Das Schlichtungsgespräch soll zueinem Vergleich zwischen den Parteien führen. Eine Entscheidungskompetenz istder Schlichtungsstelle nicht eingeräumt. Die Parteien haben jedoch die Möglichkeitdie Schlichtungsstelle zu beauftragen, als Schiedsgericht oder Schiedsgutachter tätigzu werden. 208 Diese Beauftragung kann jedoch nur einvernehmlich zwischen denParteien beschlossen werden.Das Kammerschlichtungsverfahren findet grundsätzlich auf freiwilliger Basis statt undkann nur dann durchgeführt werden, wenn beide Parteien dem Verfahrenzustimmen. Architekten und Ingenieure können aufgrund ihrer berufsrechtlichenStellung verpflichtet sein, sich auf Antrag eines Beteiligten dem Verfahren zustellen. 209 Dies liegt darin begründet, dass zahlreiche Berufsordnungen fürArchitekten und Ingenieure dieses aus Gründen der Kollegialität bei Streitigkeitenzwischen Kollegen fordern. 210206 Sangenstedt, Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten, A XII, Rdn. 32207 Zerhusen, Alternative Streitbeilegung im Bauwesen, 73208 Wagner, Schiedsgerichtsbarkeit, Schiedsgutachten, Schlichtung, Dispute Adjudication, Mediation –Möglichkeiten der alternativen Konfliktlösung im Baurecht, 171209 Sangenstedt, Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten, A XII, Rdn. 37210 vgl. Ziffer 5.1, Richtlinien zur Berufsordnung der Architektenkammer Bremen86

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