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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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3.7 Selbstständiges BeweisverfahrenDas selbstständige Beweisverfahren ist in §§ 485 ff. ZPO geregelt. Das Verfahrenwird vor ordentlichen Gerichten geführt und unterliegt den Vorschriften der ZPO.Dem Grunde nach handelt es sich um eine separat durchgeführte Beweisaufnahmeeines ordentlichen Gerichtsverfahrens. 262 Die Verwendung von Urkunden und dieParteivernehmung als Beweismittel sind im selbständigen Beweisverfahren nichtzulässig. 263Der Verfahrensbeginn ist mit einem Antrag gekennzeichnet, der den Anforderungennach § 487 ZPO genügen muss. Zunächst ist bei dem zuständigen Gericht dasVorliegen der prozessualen Voraussetzung darzulegen. 264 Der Antrag ist gemäß §485 I ZPO statthaft, wenn der oder die Antragsgegner zustimmen, das Beweismittelzu verloren gehen droht oder seine Benutzung erschwert werden könnte. Darüberhinaus ist auch ein Antrag gemäß § 485 II ZPO möglich. Dies ist gegeben, wenn dieschriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragt wird, der denZustand oder Wert einer Sache sowie die Ursache eines Schadens oder Mangelsoder den Aufwand für die Beseitigung des Schadens oder Mangels feststellen soll.Bedingung ist, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse vorweisen kann.Dieses liegt vor, wenn die Feststellung zur Vermeidung eines nachfolgendenRechtsstreites dienen kann. 265In Bezug auf die begehrte Beweisaufnahme hat der Antragsteller diefestzustellenden Tatsachen und die von ihm vorgesehenen Beweismittel zubenennen. Ein Sachverhaltsvortrag soll beigefügt werden, der die Gründe erläutert.Rechtliche Fragestellungen sind dagegen nicht Gegenstand eines selbständigenBeweisverfahrens. 266 Der Antragsteller hat in dem Verfahren mindestens einenAntragsgegner zu benennen.262 Werner/Pastor, Der Bauprozess, 3, Rdn. 1263 Viering, Alternative Konfliktbewältigungsverfahren für das Bauwesen, 137264 Wirth, Handbuch der Vertragsgestaltung, Vertragsabwicklung und Prozessführung im privaten undöffentlichen Baurecht, 1709, Rdn. 1 ff., 1754, Rdn. 82 ff.265 Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen,ZPO § 485, Rdn. 4 ff.266 Quack, Zur Problematik der stillschweigenden Rechtsanwendung durch Sachverständige, 161107

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