10.07.2015 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sobald sich die Parteien auf einen Schiedsgutachter und auch einvernehmlich aufdie Fragestellungen geeinigt haben, kann das eigentliche Verfahren beginnen. AufGrund seiner Sachkompetenz wird dem Schiedsgutachter der Umfang dernotwendigen Beweisaufnahme überlassen. Er hat auf Basis der unterschiedlichenStandpunkte der Parteien die notwendige Tatsachenerhebung vorzunehmen. DieParteien haben das Recht, bei der Beweisaufnahme zugegen zu sein. Nach derBeweisaufnahme besteht wie bei dem selbständigen Beweisverfahren dieMöglichkeit, ergänzende Fragen zu stellen oder eine mündliche Anhörungdurchzuführen. Der Schiedsgutachter hat sein Gutachten unter Berücksichtigungaller gewonnenen Erkenntnisse zu verfassen. 273Mit der Übergabe des Gutachtens ist das Verfahren beendet. In Abb. 30 ist derAblauf des Schiedsgutachterverfahrens dargestellt.Schlichtungsvereinbarungzwischen den ParteienBestellung des SchlichtersAnhörung der Parteien,evtl. SchriftsatzwechselBeweisaufnahmeErgänzungsfragen, evtl.mündliche AnhörungVerbindlichesSchiedsgutachtenEinigung oder weitereStreitregulierungAbb. 30: Ablauf eines Schiedsgutachterverfahrens 274273 Döbereiner, Die Haftung des gerichtlichen und außergerichtlichen Sachverständigen nach derneueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des BGH, 282274 Duve, Streit-Regulierung im Bauwesen, 78111

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!