10.07.2015 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gebräuchliche Form der Annäherung zwischen den Parteien, die dem Grunde nachkein eigenständiges Verfahren darstellt. Zeitvorgaben in Bezug auf dieVerfahrensdurchführung existieren nicht, was zu Verzögerungen im Ablauf führenkann.3.10 Entscheidung des IngenieursIn den Bau- und Anlagenbauverträgen nach den FIDIC-Standardbedingungen ist fürStreitigkeiten die Entscheidung durch einen Ingenieur vorgesehen. Das Konzept desunabhängigen Ingenieurs ist in der angelsächsischen Baurechtstradition entstanden.Das idealtypische Bild des Ingenieurs war dabei das eines hochqualifizierten,unabhängigen beratenden Ingenieurs, der eine Vermittlerfunktion zwischen denParteien wahrnimmt. 294 Ende des 19. Jahrhunderts wurde dem Ingenieur erstmalseine umfassende Befugnis zur Konfliktbeilegung und abschließenden Streitbeilegungeingeräumt. 295 Da der Ingenieur vom Bauherrn benannt, eingesetzt und auch bezahltwird, ist seine Rolle als neutraler Entscheider zunehmend in Kritik gekommen. 296 Invielen Fällen war festzustellen, dass er mehr als Vertreter des Bauherrn agierte. 297Dieser Kritik ist in der neuesten Ausgabe des Red Book Rechnung getragen worden.Im Red Book, einem Vertragsmuster der FIDIC-Verträge, wurde 1999 dieEntscheidungsbefugnis des Ingenieurs auf ein Dispute-Adjudication-Boardübertragen. Das führt dazu, dass es heute einer gesonderten Vereinbarung bedarf,wenn der Ingenieur dennoch zur Entscheidung berufen werden soll. 298In der Klausel 67.1 des Red Book wird das Verfahren zur Streitbeilegung durch denIngenieur beschrieben. Bei Streitigkeiten jedweder Art, die mit dem Bauvertrag inZusammenhang stehen, hat die Streit verkündende Partei den Sachverhalt demIngenieur zunächst schriftlich vorzulegen. Innerhalb einer Frist von 84 Tagen hat derIngenieur dann eine schriftliche Entscheidung zu treffen und diese den Parteienmitzuteilen. Diese Entscheidung ist für den Bauherrn und den Unternehmer vorläufig294 Weick, Vereinbarte Standardbedingungen im Deutschen und Englischen Bauvertragsrecht, 20 ff.295 Barber, Rules of Conduct for the engeneer, 290296 Mallmann, Bau- und Anlagenbauverträge nach den FIDIC-Standardbedingungen, 98297 Gödel, Was ist ein Dispute-Adjudication-Board?, IBR 2000, 298298 Mallmann, Bau- und Anlagenbauverträge nach den FIDIC-Standardbedingungen, 104118

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!