10.07.2015 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- Nachweis über eine Teilnahme an den von der ArbeitsgemeinschaftBaurecht im DAV empfohlenen Seminaren über die außergerichtlicheStreitbeilegung im Bauwesen und Verfahren nach der SOBau.- Nachweis über die regelmäßige Fortbildung in Höhe von mindestens zehnZeitstunden jährlich.Im angelsächsischen Raum ist der Engineer implementiert. Der Engineer ist in denBau- und Anlagenverträgen nach den FIDIC-Standardbedingungen verankert. In derneuesten Ausgabe des FIDIC Red Book ist seine Rolle neu definiert worden. 221 Dervom Auftraggeber eingesetzte Engeneer vertritt zum einen auftraggeberseitigeInteressen und hat andererseits bei Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer undAuftraggeber in vorgegebenen Rahmenbedingungen neutrale Entscheidungen zutreffen. 222 Der Engineer ist eine natürliche Person und verfügt über besondereQualifikationen auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens. 223Über diese Anforderungen hinaus ist darauf zu achten, dass der Schlichter nicht inKonflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz kommt. Nach Überzeugung vonZerhusen 224 müssen Schlichter über eine Erlaubnis nach demRechtsberatungsgesetz verfügen, wenn sie an der Vorbereitung und dem Abschlusseines Vergleiches mitwirken. Nach neuerlicher Rechtssprechung hat sich dasRechtsberatungsgesetz in dieser Beziehung geöffnet. Eschenbruch führt hierzu aus,dass die Grenzen der Rechtsberatung durchlässiger geworden sind, weil dasBundesverfassungsgericht die Verbotsnormen des Rechtsberatungsgesetzeseinschränkend ausgelegt hat. 225 Infolge dessen ist der Berufsausübungsfreiheit einweiterer Spielraum eingeräumt worden. Entscheidend ist dabei der Schwerpunkt derTätigkeit, ob also eine Dienstleistung als überwiegend rechtlich oder überwiegendwirtschaftlich anzusehen ist. Entscheidend ist somit, ob umfangreiche oder wenigerumfangreiche anwaltliche Leistungen mit übernommen werden.221 Oberndorfer, Claimmanagement und alternative Streitbeilegung im Bau- und Anlagenvertrag, 169222 Mallmann, Bau- und Anlagenbauverträge nach den FIDIC-Standard-Bedingungen, 111 ff.223 Hoffmann, Wege zur Beilegung von Streitigkeiten in internationalen Bau-Verträgen, 45 ff.224 Zerhusen, Alternative Streitbeilegung im Bauwesen, 79225 Eschenbruch, Zulässige Rechtsberatung des Projektsteuerers?, IBR 2004, 63290

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!