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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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sein, dass eine detaillierte Abrechnung nach Aufmaß entfällt und damit verbundeneStreitigkeiten um die Auslegung des Bau-Solls so unter Umständen vermiedenwerden können.2.3.2.1 Detail-PauschalpreisvertragDer Detail-Pauschalpreisvertrag 72 unterscheidet sich auf der Leistungsseite,„der Artnach“, nicht vom Einheitspreisvertrag. Dies gilt für den Standardfall, bei dem mitLeistungsverzeichnis ausgeschrieben wird, als auch bei dem Ausnahmefall, bei demnur Ausführungspläne und Leistungsabgrenzungen als Leistungsbeschreibungvorliegen. Hier ist nur das, was detailliert vorgegeben ist, Teil des Bau-Solls unddamit relevant für die Preisbildung. Bedingung ist somit, dass bei einem Detail-Pauschalpreisvertrag das Bau-Soll in allen Einzelheiten geklärt ist. So kann sich einDetail-Pauschalpreisvertrag auch aus einer vorangegangenen Ausschreibung füreinen Einheitspreisvertrag entwickelt haben.Der entscheidende Unterschied zwischen dem Einheitspreisvertrag und dem Detail-Pauschalpreisvertrag liegt darin begründet, dass beim Einheitspreisvertrag dietatsächlich ausgeführten Mengen mit den Einheitspreisen abgerechnet werden. ImGegensatz hierzu werden beim Detail-Pauschalpreisvertrag keinerlei Mengen, wederim Vertrag noch in der Leistungserstellung dokumentiert. Für dieVergütungsermittlung ist somit die bieterseitige Mengenermittlung auf Basis derauftraggeberseitig vorgegebenen Mengenermittlungsparameter relevant. DasHauptrisiko des Bieters besteht darin, im Angebotsstadium die Leistung und ihreMengen richtig zu erfassen. Sollten auftraggeberseitig im LeistungsverzeichnisMengen aufgeführt sein, die nicht mit den vorgegebenenMengenermittlungsparametern übereinstimmen, so sind diese Vordersätze nichtrelevant. Das Bau-Soll wird also durch die auftraggeberseitig vorgesehenen Detailsgeregelt. Abweichungen von diesem vorgegebenen Bau-Soll können auch bei einemDetail-Pauschalpreisvertrag zu Mehrvergütungsansprüchen führen. 7372 Langen/Schiffers, Bauplanung und Bauausführung, 47873 Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B, 6017

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