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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Detailpunkten. Aus diesem Grund konzentriert sich diese Arbeit auf dasSchiedsgerichtsverfahren nach der ZPO.Vor dem eigentlichen Verfahrensbeginn muss das Schiedsgericht festgelegt werden,sofern dies nicht über die Schiedsvereinbarung bereits erfolgt ist. Die Bestimmungder Anzahl der Schiedsrichter ist den Parteien überlassen. Sollten die Parteien keineAnzahl bestimmen, so schreibt die ZPO in § 1034 drei Schiedsrichter vor. Solltedurch die Schiedsvereinbarung einer Partei ein Übergewicht bei derZusammensetzung des Schiedsgerichts zukommen, so dass die andere Parteibenachteiligt ist, kann diese Partei bei Gericht beantragen, abweichend von dererfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung eigenevorgeschlagene Schiedsrichter zu bestellen. Dieser Antrag ist innerhalb einer Fristvon zwei Wochen zu stellen, nachdem den Parteien die Zusammensetzung desSchiedsgerichts bekannt geworden ist.Bei der Bestellung der Schiedsrichter ist es üblich, dass eine Partei unter Nennungihres Schiedsrichters die andere Partei auffordert, innerhalb einer Frist ihrenSchiedsrichter zu benennen. Grundsätzlich können diese Schiedsrichter von derjeweils anderen Parteien abgelehnt werden, z. B. aus Befangenheit. In einemanschließenden Schritt bestimmen die beiden benannten Schiedsrichter einenVorsitzenden. Sollte nur ein Einzelschiedsrichter vorgesehen werden, müssen sichdie Parteien einvernehmlich auf eine Person einigen. Sollte dieses nicht gelingen,erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters durch einen Dritten, der wiederum in derSchiedsgerichtsordnung vorbestimmt ist.Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts beginnt das eigentlicheSchiedsgerichtsverfahren. Die Beteiligten des Verfahrens sind der oder dieSchiedsrichter sowie die Parteien, die sich auch anwaltlich vertreten lassen können.Wie bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren hat der Kläger eine Klageeinzureichen, auf die der Beklagte zu erwidern hat. Das Schiedsgericht ist autorisiertGutachter zu befragen 280 und Zeugen zur Beweisaufnahme zu laden. Im Gegensatzzu ordentlichen Gerichtsverfahren können die Parteien den Verfahrensablauf in derSchiedsvereinbarung festlegen oder, falls dies nicht erfolgt ist, kann das280 Schwab, Der Sachverständige 2006, 66113

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