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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Schiedsgericht den Verfahrensablauf nach eigenem Ermessen bestimmen. 281 Solltensich die Parteien nicht im Laufe des Verfahrens vergleichen, entscheidet dasSchiedsgericht durch einen Schiedsspruch gemäß § 1056, Absatz 1 der ZPO. DieserSchiedsspruch hat gegenüber den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigengerichtlichen Urteils. 282 Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung desSchiedsgerichtes ist nicht vorgesehen. Eine Anfechtung des Schiedsspruches ist nurdann möglich, wenn elementare Verfahrensgrundregeln verletzt worden sind. Solltedie dabei vorgebrachte Kritik zutreffend sein, kann ein ordentliches Gericht denSchiedsspruch aufheben. 283 Eine solche Problematik tritt in der Praxis jedoch nichthäufig auf. Vielmehr besteht häufig das Problem, dass der Schiedsrichter dasVerfahren nicht mit der notwendigen Zielstrebigkeit betreibt oder als Person für dasVerfahren ungeeignet ist. In diesen Fällen können die Parteien den Schiedsrichtereinvernehmlich auswechseln. In Abb. 31 ist der Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrensvereinfacht dargestellt.Schiedsvereinbarungzwischen den ParteienEinleitung durchBenennung der SchiedsrichterEinreichen derSchiedsklageSchriftsatzwechselMündliche VerhandlungBeweisaufnahmeSchriftsatzwechsel, evtl.mündliche VerhandlungenSchiedsspruchAbb. 31: Ablauf eines Schiedsgerichtsverfahrens 284281 ZPO, § 1042, Absatz 4282 ZPO, § 1055283 Mandelkow, Schiedsgerichtsverfahren in Bausachen, BauR 1997, 69284 Duve, Streit-Regulierung im Bauwesen, 57114

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