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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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hoc-DAB erst 28 Tage, nach dem eine Partei einen Streitfall dem Board vorlegenmöchte, vorgesehen.Zu Beginn der Maßnahme arbeiten sich die Mitglieder des ständigen DAB in dieVertrags- und sonstigen Projektunterlagen ein. Darüber hinaus sind regelmäßigeBaustellenbesuche in einem Turnus von 70-140 Tagen vorgesehen.Die Besuchstermine sowie die Inhalte der Visiten werden von den Bauvertragsparteienund den Mitgliedern des Boards gemeinsam festgelegt.Die Regulierung eines Streitfalles beginnt mit einer Eingabe durch eine Partei.Eingereicht werden können grundsätzlich alle Streitpunkte, die den Vertrag bzw.dessen Ausführung betreffen. Vorausgesetzt wird dabei, dass es sich um eine nichtmehr einvernehmlich zu lösende Streitfrage handelt. Ist dies nicht offensichtlich,muss das DAB zunächst diese Frage entscheiden. Dies bedeutet, dass das DABnicht ohne einen Versuch der einvernehmlichen Lösung eines Streitfalles angerufenwerden darf. 316Der Antrag der Streit auslösenden Partei muss in schriftlicher Form vorgelegtwerden. In das Streitverfahren involviert sind die Vertragsparteien sowie dieMitglieder des DAB. Der Ablauf des Verfahrens wird durch die Mitglieder des DABbestimmt. Das DAB ist berechtigt, Unterlagen von den Parteien anzufordern,mündliche Verhandlungen und auch eigene Tatsachenermittlungen durchzuführen.Es ist grundsätzlich nicht an die Beweisanträge der Streitparteien gebunden.Grundsätzlich hat das DAB fair und unparteiisch zu handeln und den Streitparteienausreichend Zeit einzuräumen, zur Sache vorzutragen. Soweit nichts anderes in denVertragsunterlagen geregelt ist, hat das DAB innerhalb von 84 Tagen nach Eingangdes verfahrenseinleitenden Antrages eine Entscheidung zu treffen. 317 Dieunterlegene bzw. unzufriedene Partei kann die Entscheidung des DAB anfechten.Dann steht ihr der Weg zum Schiedsgericht offen. 318 Dabei ist die Wahrung einerAusschlussfrist von 28 Tagen nach Zugang der DAB-Entscheidung zu beachten. DerWiderspruch muss schriftlich erfolgen und ausreichend begründet sein.316 Mallmann, Bau- und Anlagenbauverträge nach dem FIDIC-Standardbedingungen, 292317 Wiegand, Beschleunigte außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren im englischen Baurechtund im internationalen FIDIC-Standardvertragsrecht, 199318 Red Book, Bau- und Anlagenbauverträge nach den FIDIC-Standardbedingungen, Klausel 20.4,Absatz 5.123

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