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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Das Verfahren nach § 18 Nr. 4 VOB/B enthält nur die Elemente der Entscheidungund ist für die Vertragsparteien verbindlich. Das Verfahren ist nur bei technischenFragestellungen einsetzbar und wird durch ein Expertengutachen entschieden.Ansätze zur Konfliktlösung zwischen den Parteien sind nicht implementiert.Die Empfehlung des VOB-Ausschusses ist durch ihre Unverbindlichkeit wie einSchlichterspruch zu sehen. Es handelt sich im Prinzip um ein Schlichtungsverfahren,in welchem eine Streitpartei die Meinung des VOB-Ausschusses als Schlichtersprucheinholen und die Empfehlung nach eigenem Ermessen verwenden kann. DieseVorgehensweise trägt nicht zur Konfliktlösung bei, sondern hilft der jeweiligen Parteibei der Bestimmung ihrer Position. Es sind somit weder die Vorteile derVerhandlungsverfahren, der Mediation oder der Schlichtung berücksichtigt. Darüberhinaus ist aufgrund der fehlenden direkten Kommunikation mit dem Gremium einklärender Vortrag und Dialog nicht möglich. Somit sind Missverständnisse nichtausgeschlossen, die die Qualität beeinflussen können.Generelle zeitliche Vorgaben und Regelungen zum Verfahrensablauf fehlen bei denVOB-Verfahren.3.4 SchlichtungsverfahrenEine zunehmend auch im Bauwesen an Bedeutung gewinnende Möglichkeit zuraußergerichtlichen Streitbeilegung ist durch die Schlichtung gegeben.Unter Schlichtung versteht man die konsensuale Streitbeilegung unter Beteiligungeines neutralen Dritten, der keine Kompetenz hat, den Streit verbindlich zuentscheiden. 189 Es handelt sich somit um ein nicht verbindliches Verfahren, auf dassich die Vertragsparteien zur Durchführung im Vorfeld einigen müssen. 190189 Gottwald, Streitschlichtung, 59, 64190 Duve, Streit-Regulierung im Bauwesen, 6376

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