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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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3.3 Verfahren nach VOB3.3.1 Verfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/BIn § 18 Nr. 2 VOB/B wird ein besonderes Verfahren beschrieben, bei dem derVertragspartner des Auftragnehmers die öffentliche Hand ist. Dabei wird unter derThematik Behörde der hierarchische Aufbau der Verwaltung mit entsprechendenAufsichtsfunktionen der vorgesetzten Stellen verstanden. 179 Wenn es keine derbeauftragenden Behördenebene vorgesetzte Stelle gibt, kann ein Verfahren nach §18 Nr. 2 VOB/B durch den Auftragnehmer nicht beantragt werden. Das Verfahren istsomit selbst bei Anwendung der VOB/B in seinem Anwendungsbereich beschränkt.Das Verfahren beginnt dann, wenn es Meinungsverschiedenheiten zwischen demAuftragnehmer und der beauftragenden Behörde gibt, die nicht direkt einer Lösungzuzuführen sind. Hier eröffnet § 18 Nr. 2 VOB/B dem Auftragnehmer die Möglichkeitdie unmittelbar vorgesetzte Stelle dieser Behörde anzurufen. Dieser Antrag unterliegtkeiner Formerfordernis und kann auch mündlich gestellt werden. 180 Beteiligte desVerfahrens sind der Auftragnehmer, der Auftraggeber sowie die vorgesetzteBehörde. In der Praxis werden zu diesem Zeitpunkt bereits andere Streitbeteiligte inden Streitfall einbezogen. Hierbei handelt es sich u. a. um betroffeneNachunternehmer, Parteigutachter und Rechtsanwälte des Auftragnehmers. Dieangerufene Behörde muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu einer mündlichenAussprache geben und ihn möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Anrufungschriftlich bescheiden. Dabei ist auf die Rechtsfolge hinzuweisen, dass dieEntscheidung als anerkannt gilt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von dreiMonaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggebererhebt.179 Heiermann, Heiermann/Riedel/Ruhsam, B § 18 Rdn. 5 f.180 Merkens, Kapellmann, Messerschmidt, B § 18 Rdn. 1970

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