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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Bei der Auskunftspflicht des Auftraggebers aus § 5 Nr.2 Satz 1 VOB/Bhandelt es sich um eine Mitwirkungspflicht. Der Zweck dieser Regelungliegt darin, den Auftragnehmer zumindest über den voraussichtlichenArbeitsbeginn aufzuklären. Folgerichtig werden die Rechtsfolgen einerVerletzung dieser Auskunftspflicht auch den Rechtsfolgen einerMitwirkungspflichtverletzung gleichgestellt.b. Verhandlungspflichten und -obliegenheitenZweck dieser Verpflichtungen ist es, einen Dialog einzuleiten.Während der Vertragsdurchführung sollen entstandeneMeinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Anpassungdes Vertrages durch Verhandlung einvernehmlich beigelegt werden.c. Informationspflichten und -obliegenheitenDiese Pflichten bewirken, dass dem Vertragspartner vor Eintritt weitererFolgen eine Warnung zukommt, damit er diese Folgen unterUmständen vermeiden kann. Darunter fallen Mitteilungs-, Anzeige-,Hinweis-, Beratungs-, Aufklärungs-, Belehrungs-, Warn- undOffenbarungspflichten.Die besonderen Kooperationspflichten tragen zum Zusammenwirken derVertragsparteien bei und dienen der Erreichung des gemeinsamenVertragszweckes. 123123 Fuchs, Kooperationspflichten der Bauvertragsparteien, 8240

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