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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Verträge schnell und auf einfache Weise abgeschlossen werden können, ist aberandererseits mit dem Nachteil verbunden, dass durch die Möglichkeit des schnellenund einfachen Vertragsabschlusses Verträge unüberlegt und mit einem später nurschwer feststellbaren Inhalt zustande kommen. Ein Vertrag ist also schon danngültig, wenn sich die Partner über den Vertragsabschluss einig sind. Dies kann schonvor Vertragsunterzeichnung der Fall sein.Die Gestaltungsfreiheit 41 gibt den Vertragsschließenden grundsätzlich das Recht,den Inhalt des Vertrages beliebig zu bestimmen. Den Vertragspartnern bleibt esüberlassen, den Inhalt eigenverantwortlich zu gestalten, so dass er ihren besonderenWünschen, Anliegen, Vorstellungen, Bedürfnissen und Zielen entspricht. DerGestaltungsfreiheit sind aber da Grenzen gesetzt, wo sie den Interessen desGemeinwohls und der Gesamtwirtschaft zuwiderlaufen. Dies ist der Fall, wenn dieVereinbarung- gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,- gegen die guten Sitten verstößt,- auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist.Die Abschlussfreiheit 42 gibt jedermann das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob ereinen Vertrag abschließen will oder nicht. Jeder kann selbst beschließen, ob erVertragsangebote einreichen oder Angebote annehmen will. Der Empfänger einesVertragsangebotes kann jederzeit zustimmen und damit den Vertrag zustandebringen. Für ihn bestehen aber keinerlei Verpflichtungen, auf ein ihm zugegangenesAngebot einzugehen.Der Umfang des Werkvertrages definiert sich aus § 631 ff. BGB.Daraus lässt sich die Notwendigkeit ableiten, dass mit Abschluss des Werkvertrageszum einen die Leistung („das versprochene Werk“) umfassend, widerspruchfrei underschöpfend beschrieben sein muss, zum anderen aber auch keine Änderung des zuerbringenden Werkes zu erwarten ist.41 Langen/Schiffers, Bauplanung und Bauausführung, 14842 Langen/Schiffers, Bauplanung und Bauausführung, 14710

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