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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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indend. 299 Innerhalb einer weiteren Frist von 70 Tagen kann die Entscheidung desIngenieurs von beiden Vertragsparteien angefochten werden. Die Entscheidung wirddann von einem Schiedsgericht überprüft. Das Verfahren darf jedoch erst 65 Tagenach der Mitteilung einer Partei, die Entscheidung des Ingenieurs anfechten zuwollen, durch das Schiedsgericht eröffnet werden. Diese großzügig angelegte Fristsoll den Parteien die Möglichkeit geben, einen weiteren Versuch zur gütlichenEinigung durchzuführen. 300 Auf dem Weg zur Entscheidungsfindung muss derIngenieur zunächst eine Lösung im Einvernehmen beider Parteien suchen. Aufwelchem Wege er diese verfolgt, bleibt ihm überlassen. Wenn diese keine frühzeitigeEinigung erzielen, hat er seine Entscheidung zu treffen. Sollte die Entscheidung desIngenieurs innerhalb der vorgesehenen 70 Tage nicht angefochten werden, wird dieEntscheidung endgültig bindend.3.11 Dispute Boards3.11.1 Dispute Review BoardDas Dispute Review Board (DRB) stammt aus den Vereinigten Staaten. 301 Es ist einebaubegleitende Schlichtungsstelle, deren Einrichtung und Tätigkeit zwischen denParteien vereinbart werden muss. 302 Die Ausgestaltung des Verfahrens ist somit denVertragspartnern freigestellt.Das Dispute Review Board besteht im Regelfall aus drei Personen. Üblicherweisesind es zwei Ingenieure und ein Rechtsanwalt. 303 Wenn im Vertrag nicht andersgeregelt, erfolgt die Berufung in der Weise, dass zwei Experten jeweils von einemVertragspartner mit Zustimmung des anderen nominiert werden und der dritteExperte von den beiden bereits nominierten Experten unter Zustimmung beiderVertragsparteien bestellt wird. Die Berufung der Mitglieder muss vor Baubeginnabgeschlossen sein. Der Beginn der Tätigkeit des Expertengremiums ist durch die299 Duve, Streit-Regulierung im Bauwesen, 121300 Höck, Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts, 1089301 Genten, Streitbeilegung im Bauwesen, Das Potential der ADR-Verfahren, 33302 Höck, Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts, 998303 Oberndorfer, Claimmanagement und alternative Streitbeilegung im Bau- und Anlagenvertrag,170119

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